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Entscheidung 3 Ob 46/16k×

Entscheidung 3 Ob 46/16k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0000387 Rechtssatz 14.09.1976Zivilrecht
Der betreibende Gläubiger, der gegen einen Gemeinschuldner Exekution führen will, muss schon im Exekutionsantrag dartun, dass es sich bei der betriebenen Forderung um eine bevorrechtete handelt (EvBl 1965/222).
RS0063809 Rechtssatz 18.08.1988Zivilrecht
Konkursforderungen sind vermögensrechtliche, wenn auch bedingte oder betagte Ansprüche, die einem persönlichen Gläubiger gegen den Schuldner im Zeitpunkt der Konkurseröffnung zustehen.
RS0063863 Rechtssatz 16.03.1977Zivilrecht
Die Stellung als Konkursgläubiger mit allen ihren Nachteilen und Beschränkungen ist von der Ausübung der damit verbundenen Rechte besonders auf Anmeldung der Forderung unabhängig.
RS0082495 Rechtssatz 20.06.1991Zivilrecht
Gegenüber dem Wechselanspruch des ersten Nehmers oder seines bürgerlich-rechtlichen Nachfolgers steht dem Schuldner die Bereicherungseinrede zu. Zwischen den Parteien des Grundgeschäftes bewirkt daher die Abstraktheit des Wechsels in der Regel nur eine Umke …
RS0114336 Rechtssatz 23.11.2000Zivilrecht
Stehen sich im Wechselmandatsverfahren Gläubiger und Schuldner des Grundgeschäftes gegenüber, kann der Wechselschuldner auch Einwendungen aus dem Grundgeschäft erheben. Unterlässt er dies, ist es dem im Wechselverfahren rechtskräftig unterlegenen Schuldner …
RS0116198 Rechtssatz 30.01.2002Zivilrecht
Der Rekurs (und auch der Revisionsrekurs) ist im Verfahren nach der EO - sieht man von den Ausnahmen nach § 84 Abs 1 und § 402 Abs 1 EO ab - stets einseitig.
RS0119718 Rechtssatz 17.02.2005Zivilrecht
Die Exekutionsführung von „Neugläubiger", deren Forderung erst im Zuge des Abschöpfungsverfahrens entstehen, ist zulässig.
RS0120436 Rechtssatz 21.12.2005Zivilrecht
Von der Exekutionssperre nicht betroffen sind nur Neugläubiger, Massegläubiger, Absonderungsberechtigte, Gläubiger ausgeschlossener Ansprüche nach § 58 Z 2 und 3 KO sowie Gläubiger, die auf ihren Konkursteilnahmeanspruch verzichten.
RS0130819 Rechtssatz 27.04.2016Zivilrecht
In analoger Heranziehung der Rechtsprechung zu § 10 IO ist dann, wenn sich nicht bereits zweifelsfrei aus dem Exekutionstitel ergibt, dass es sich bei der betriebenen Forderung um keine Insolvenzforderung handelt ‑ was beispielsweise auf eine Kaufpreisforde …