Rechtssatz RS0130824
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130824
Entscheidungsdatum
31.08.2018
Rechtssatz
Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage kann auch dann verneint werden, wenn ein identischer Sachverhalt von den Zweitgerichten unterschiedlich gelöst wurde. Wenngleich in solchen Fällen zwar nur eine der Entscheidungen richtig sein kann, können die jeweiligen Umstände des Einzelfalls einer gegenteiligen Entscheidung in vertretbarer Weise als Stütze dienen, ohne dass jeweils die Grenzen des angesprochenen Beurteilungsspielraums überschritten werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130824
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2018
Dokumentnummer
JJR_20160524_OGH0002_0040OB00116_16M0000_001