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Entscheidung 4 Ob 116/16m×

Entscheidung 4 Ob 116/16m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0042672 Rechtssatz 12.01.1995Zivilrecht
Ein bloßes obiter dictum bewirkt noch keine Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.
RS0042690 Rechtssatz 09.01.1985Zivilrecht
Die Voraussetzungen nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO liegen nicht schon deshalb vor, weil der seit Jahrzehnten unveränderten ständigen Rechtsprechung des OGH eine einzige ältere Entscheidung des OGH gegenübersteht und weil es neben dem weitaus überwiegenden und pra …
RS0111880 Rechtssatz 27.04.1999Zivilrecht
Ob nach den im konkreten Fall gegebenen Umständen der Wechselbeziehung zwischen Markenähnlichkeit und Branchennähe Verwechslungsgefahr besteht, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 5 …
RS0112739 Rechtssatz 09.11.1999Zivilrecht
Keine erhebliche Rechtsfrage bildet die Frage, ob nach den im konkreten Fall gegebenen Umständen Verwechslungsgefahr besteht.
RS0116241 Rechtssatz 30.01.2002Zivilrecht
Auch die Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung von Rekursgerichten oder auch der Rechtsprechung verschiedener Spruchkörper eines Rekursgerichts über eine bestimmte Frage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts kann eine Rechtsfrage von erheblicher B …
RS0130824 Rechtssatz 24.05.2016Zivilrecht
Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage kann auch dann verneint werden, wenn ein identischer Sachverhalt von den Zweitgerichten unterschiedlich gelöst wurde. Wenngleich in solchen Fällen zwar nur eine der Entscheidungen richtig sein kann, können die jew …
RS0130825 Rechtssatz 24.05.2016Zivilrecht
In der begründungslosen Zurückweisung eines Rechtsmittels mangels erheblicher Rechtsfrage liegt nicht unter allen Umständen eine (inhaltliche) "Billigung" der angefochtenen Entscheidung. Eine solche - wie auch jede begründete - Zurückweisung bringt vielmehr …
RS0130826 Rechtssatz 24.05.2016Zivilrecht
Das Ziel, bei verschiedenen Verfahren mit vergleichbaren oder identen Konstellationen eine „Entscheidungsharmonie“ zu erreichen, indiziert noch nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage.