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Rechtssatz RS0130905

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130905

Geschäftszahl

6Ob23/16z; 6Ob23/18b

Entscheidungsdatum

28.02.2018

Norm

AEUV Art267
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art15 Abs1
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art16 Abs1

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) werden gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Artikel 15, EuGVVO VO (EG) Nr 44 aus 2001, dahin auszulegen, dass ein „Verbraucher“ im Sinne dieser Bestimmung diese Eigenschaft verliert, wenn er nach längerer Nutzung eines privaten Facebook‑Kontos im Zusammenhang mit der Durchsetzung seiner Ansprüche Bücher publiziert, teilweise auch entlohnte Vorträge hält, Webseiten betreibt, Spenden zur Durchsetzung der Ansprüche sammelt und sich die Ansprüche von zahlreichen Verbrauchern gegen die Zusicherung abtreten lässt, diesen einen allfälligen Prozesserfolg nach Abzug der Prozesskosten zukommen zu lassen?

2. Ist Artikel 16, EuGVVO VO (EG) Nr 44 aus 2001, dahin auszulegen, dass ein Verbraucher in einem Mitgliedstaat gleichzeitig mit seinen eigenen Ansprüchen aus einem Verbrauchergeschäft am Klägergerichtsstand auch gleich gerichtete Ansprüche anderer Verbraucher mit Wohnsitz

a. im gleichen Mitgliedstaat,

b. in einem anderen Mitgliedstaat oder

c. in einem Drittstaat

geltend machen kann, wenn ihm diese aus Verbrauchergeschäften mit derselben beklagten Partei aus demselben rechtlichen Zusammenhang zediert wurden und wenn das Zessionsgeschäft nicht in eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Klägers fällt, sondern der gemeinsamen Durchsetzung der Ansprüche dient?

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 23/16z
    Entscheidungstext OGH 20.07.2016 6 Ob 23/16z
  • 6 Ob 23/18b
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 23/18b
    Vgl; Beisatz: Mit Urteil vom 25. 1. 2018 zu C-498/16 hat der Europäische Gerichtshof die ihm gestellten Fragen wie folgt beantwortet:
    1. Art 15 der Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass ein Nutzer eines privaten Facebook‑Kontos die Verbrauchereigenschaft im Sinne dieses Artikels nicht verliert, wenn er Bücher publiziert, Vorträge hält, Websites betreibt, Spenden sammelt und sich die Ansprüche zahlreicher Verbraucher abtreten lässt, um sie gerichtlich geltend zu machen.
    2. Art 16 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 44/2001 ist dahin auszulegen, dass er keine Anwendung auf die Klage eines Verbrauchers findet, mit der dieser am Klägergerichtsstand nicht nur seine eigenen Ansprüche geltend macht, sondern auch Ansprüche, die von anderen Verbrauchern mit Wohnsitz im gleichen Mitgliedstaat, in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten abgetreten wurden.(T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130905

Im RIS seit

23.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2021

Dokumentnummer

JJR_20160720_OGH0002_0060OB00023_16Z0000_001