Rechtssatz RS0130907
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130907
Entscheidungsdatum
28.03.2017
Rechtssatz
Feststellungsurteile legen die davon berührten Grundlagen des Schadenersatzanspruchs ohne zeitliche Begrenzung fest. Für Schäden, die später als 27 Jahre nach Rechtskraft des Feststellungsurteils eintreten, gilt die dreijährige Verjährungsfrist nach § 1489 Satz 1 ABGB, die mit Kenntnis von Schaden und Schädiger zu laufen beginnt.Feststellungsurteile legen die davon berührten Grundlagen des Schadenersatzanspruchs ohne zeitliche Begrenzung fest. Für Schäden, die später als 27 Jahre nach Rechtskraft des Feststellungsurteils eintreten, gilt die dreijährige Verjährungsfrist nach Paragraph 1489, Satz 1 ABGB, die mit Kenntnis von Schaden und Schädiger zu laufen beginnt.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 116/16x
Entscheidungstext OGH 05.08.2016 2 Ob 116/16x
Veröff: SZ 2016/74
- 2 Ob 54/17f
Entscheidungstext OGH 28.03.2017 2 Ob 54/17f
Beisatz: Dies gilt auch für Erklärungen, mit denen ein Verjährungsverzicht „mit der Wirkung eines Feststellungsurteils“ abgegeben wurde. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130907
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2018
Dokumentnummer
JJR_20160805_OGH0002_0020OB00116_16X0000_001