Rechtssatz RS0130929
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130929
Geschäftszahl
13Os105/15p (13Os106/15k); 13Os5/17k; 13Os88/23z
Entscheidungsdatum
24.01.2024
Norm
FinStrG §5 Abs1
FinStrG §5 Abs2
StGB §12
StGB §62
StGB §67 Abs2
Rechtssatz
Eine Inlandstat begeht auch, wer im Inland zu einer im Ausland verübten, mit Strafe bedrohten Handlung beiträgt (§ 67 Abs 2 StGB). Damit allein ist inländische Gerichtsbarkeit und die Anwendbarkeit der österreichischen Strafgesetze begründet (§ 62 StGB). Auf dieser Grundlage ist der im Inland handelnde Beitragstäter auch dann für seine Tat verantwortlich, wenn die im Ausland begangene Tat des unmittelbaren Täters nach dem Recht des betreffenden Staates gar nicht strafbar ist. Es genügt, dass der unmittelbare Täter eine dem österreichischen Strafgesetz entsprechende Ausführungshandlung setzt.Eine Inlandstat begeht auch, wer im Inland zu einer im Ausland verübten, mit Strafe bedrohten Handlung beiträgt (Paragraph 67, Absatz 2, StGB). Damit allein ist inländische Gerichtsbarkeit und die Anwendbarkeit der österreichischen Strafgesetze begründet (Paragraph 62, StGB). Auf dieser Grundlage ist der im Inland handelnde Beitragstäter auch dann für seine Tat verantwortlich, wenn die im Ausland begangene Tat des unmittelbaren Täters nach dem Recht des betreffenden Staates gar nicht strafbar ist. Es genügt, dass der unmittelbare Täter eine dem österreichischen Strafgesetz entsprechende Ausführungshandlung setzt.
Entscheidungstexte
- 13 Os 105/15p
Entscheidungstext OGH 06.09.2016 13 Os 105/15p
- 13 Os 5/17k
Entscheidungstext OGH 06.09.2017 13 Os 5/17k
Auch; Beisatz: Dies gilt nach § 5 Abs 1 und Abs 2 erster Satz FinStrG auch im Finanzstrafverfahren. (T1)
- 13 Os 88/23z
Entscheidungstext OGH 24.01.2024 13 Os 88/23z
vgl; Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130929
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2024
Dokumentnummer
JJR_20160906_OGH0002_0130OS00105_15P0000_003