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Entscheidung 13 Os 88/23z×

Entscheidung 13 Os 88/23z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0086500 Rechtssatz 13.06.1962Strafrecht
Für den Tatbestand der Abgabenhehlerei genügt in objektiver Richtung die Feststellung, dass es sich um die Verhehlung einer Sache handelt, hinsichtlich der eine Verkürzung von Abgaben begangen wurde. Näherer Feststellungen über die Person desjenigen, der zu …
RS0088035 Rechtssatz 24.11.1993Strafrecht
Nichtigkeit (Z 11) nur bei gänzlicher Unterlassung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung; andernfalls nur mit Berufung anfechtbare Ermessensentscheidung.
RS0118342 Rechtssatz 16.12.2003Strafrecht
Eine Rechtsrüge, die beweiswürdigende Erwägungen anstellt und nicht deutlich macht, welche konkreten Feststellungen sie vermisst, ist nicht am Verfahrensrecht ausgerichtet.
RS0130194 Rechtssatz 08.06.2015Strafrecht
Zufolge des verfahrensrechtlichen Grundsatzes "iura novit curia" scheiden Rechtsfragen als Gegenstand der Beweisaufnahme und als Inhalt von Tatsachenfeststellungen aus.
RS0130729 Rechtssatz 13.04.2016Strafrecht
Zur deutlichen und bestimmten Bezeichnung eines Begründungsmangels muss konkret auf jene Feststellungen Bezug genommen werden, auf die sich dieser beziehen soll; ein pauschaler Hinweis auf „sämtliche objektive(n) und subjektive(n) Tatbestandsmerkmale“ reich …
RS0130929 Rechtssatz 06.09.2016Strafrecht
Eine Inlandstat begeht auch, wer im Inland zu einer im Ausland verübten, mit Strafe bedrohten Handlung beiträgt (§ 67 Abs 2 StGB). Damit allein ist inländische Gerichtsbarkeit und die Anwendbarkeit der österreichischen Strafgesetze begründet (§ 62 StGB). Au …