Rechtssatz RS0130955
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130955
Geschäftszahl
15Os21/16a (15Os62/16f)
Entscheidungsdatum
07.09.2016
Rechtssatz
Das „als überführt oder schuldig Hinstellen“ setzt einen wertenden Schuldvorwurf voraus, der sich auch aus dem gesamten Kontext und der Tendenz eines Berichts ergeben kann. Der Bericht ist einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen und danach zu beurteilen, ob er in seiner Gesamtheit als Vorverurteilung zu bewerten ist – sohin die Täterschaft deutlich unterstellt wird – oder bloß eine nicht (iSd § 7b Abs 1 MedienG) tatbestandsmäßige Schilderung einer Verdachtslage vorliegt.Das „als überführt oder schuldig Hinstellen“ setzt einen wertenden Schuldvorwurf voraus, der sich auch aus dem gesamten Kontext und der Tendenz eines Berichts ergeben kann. Der Bericht ist einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen und danach zu beurteilen, ob er in seiner Gesamtheit als Vorverurteilung zu bewerten ist – sohin die Täterschaft deutlich unterstellt wird – oder bloß eine nicht (iSd Paragraph 7 b, Absatz eins, MedienG) tatbestandsmäßige Schilderung einer Verdachtslage vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130955
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2016
Dokumentnummer
JJR_20160907_OGH0002_0150OS00021_16A0000_002