Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0130968×

Rechtssatz RS0130968

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130968

Geschäftszahl

1Ob109/16k

Entscheidungsdatum

30.08.2016

Rechtssatz

Erst nach Abschluss des einseitigen Vorprüfungsverfahrens (hier) durch die (mit der Entscheidung des Rekursgerichts aufgetragene) Zustellung des Beitrittsschriftsatzes an die Parteien kann durch einen – eben erst zu stellenden – Antrag auf Zurückweisung nach Paragraph 18, Absatz 2, ZPO durch eine der Parteien samt allenfalls noch in der mündlichen Verhandlung dazu folgenden Erörterungen und Vorbringen ein zweiseitig zu führender Zwischenstreit folgen. Solange die Hauptparteien am Verfahren über den Beitritt nicht beteiligt sind, kann eine Entscheidung des Gerichts ihnen gegenüber nicht bindend sein.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 109/16k
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 109/16k
    Beisatz: Hier: Den Parteien steht daher ein Rechtsmittel gegen den im Vorprüfungsverfahren über die Zulässigkeit der Nebenintervention ergangenen Beschluss, mit dem dem Erstgericht die Zustellung des Beitrittsschriftsatzes aufgetragen wird, nicht zu. (T1); Veröff: SZ 2016/78

Schlagworte

Beitritt, Interventionsinteresse, a‑limine‑Zurückweisung, Rechtsmittellegitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130968

Im RIS seit

28.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Dokumentnummer

JJR_20160830_OGH0002_0010OB00109_16K0000_001