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Rechtssatz RS0130981×

Rechtssatz RS0130981

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130981

Entscheidungsdatum

27.08.2024

Norm

ABGB §177 Abs4
ABGB §179
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §180 Abs2

Rechtssatz

Bei gemeinsamer Obsorge und Betreuung des Kindes zu gleichen Teilen soll die Festsetzung eines Hauptaufenthalts (lediglich) als nomineller Anknüpfungspunkt für andere Rechtsfolgen dienen, deren Grundlage ein bestimmter Aufenthaltsort ist, wie eben für die Bestimmung des Hauptwohnsitzes des Kindes im Sinn des Melderechts oder die Geltendmachung von Familien‑ vergleiche Paragraph 2, Absatz 2, FamLAG) und Wohnbeihilfe. Dies ist spruchmäßig zum Ausdruck zu bringen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 149/16d
    Entscheidungstext OGH 27.09.2016 6 Ob 149/16d
    Beisatz: Bei der Entscheidung, bei welchem Elternteil der nominelle Wohnsitz des Kindes liegen soll, ist darauf Bedacht zu nehmen, von welchem Elternteil die genannten Aufgaben bislang wahrgenommen wurden und ob dieser Elternteil dazu auch geeignet erscheint. (T1); Veröff: SZ 2016/97
  • 9 Ob 82/16y
    Entscheidungstext OGH 19.12.2016 9 Ob 82/16y
    Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier wurden demonstrative Hinweise auf die mit der nominellen Anknüpfung verbundenen Rechte als auch der ausdrücklicher Hinweis darauf, dass damit das Aufenthaltsbestimmungsrecht nach § 162 Abs 2 ABGB nicht verbunden ist, in den Spruch aufgenommen. (T2)
    Beisatz: Wenn bisher die alleinige Obsorge einem Elternteil zukam, daher sämtliche der mit der „hauptsächlichen Betreuung“ verbundenen Aufgaben auch in diesem nominellen Sinn diesem einen Elternteil zukamen und von diesem auch wahrgenommen wurden, ist die „hauptsächliche Betreuung“ auch bei diesem zu belassen, sofern keine Gründe bestehen anzunehmen, dass diese Verpflichtungen vom anderen Elternteil wesentlich besser wahrgenommen werden könnten. (T3)
  • 4 Ob 113/17x
    Entscheidungstext OGH 27.07.2017 4 Ob 113/17x
    Vgl auch
  • 3 Ob 86/17v
    Entscheidungstext OGH 04.07.2017 3 Ob 86/17v
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Nestmodell. (T4)
  • 3 Ob 71/17p
    Entscheidungstext OGH 30.08.2017 3 Ob 71/17p
    Auch; Beis wie T2
  • 3 Ob 213/18x
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 3 Ob 213/18x
  • 3 Ob 72/19p
    Entscheidungstext OGH 23.05.2019 3 Ob 72/19p
    Auch
  • 6 Ob 8/19y
    Entscheidungstext OGH 25.04.2019 6 Ob 8/19y
    Beis wie T1; Beisatz: Beim Doppelresidenzmodell ist bei erstmaliger Bestimmung des (nominellen) Hauptaufenthalts des Kindes darauf abzustellen, von welchem Elternteil die mit der dargestellten nominellen Anknüpfung verbundenen Aufgaben bisher ausgeübt wurden und ob dieser Elternteil dazu geeignet ist. (T4a)
    Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer (T4) auf (T4a) - Mai 2020 (T4b)
    Beisatz: Besteht hingegen bereits eine Obsorgeregelung, kann die Obsorge nur unter den Voraussetzungen des § 180 Abs 3 ABGB (maßgebliche Änderung der Verhältnisse) neu geregelt werden. (T5)
  • 1 Ob 17/20m
    Entscheidungstext OGH 26.02.2020 1 Ob 17/20m
    Vgl
  • 3 Ob 93/24h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.07.2024 3 Ob 93/24h
    Beisatz wie T4a
  • 5 Ob 27/24t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.06.2024 5 Ob 27/24t
    vgl; Beisatz wie T4a
  • 4 Ob 122/24f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.08.2024 4 Ob 122/24f
    Beisatz: Wenn einem Elternteil bloß ein - wenn auch umfangreiches - Kontaktrecht zukommt, das Kind aber überwiegend vom anderen Elternteil betreut wird, gibt es einen "tatsächlichen" hauptsächlichen Aufenthalt, sodass die Rechtsprechung zum "nominellen Anknüpfungspunkt" nicht zur Anwendung gelangt. (T6)
    Beisatz: Hier: Betreuungsverhältnis von 4:3 (T7)

Schlagworte

Doppelresidenz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130981

Im RIS seit

07.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2024

Dokumentnummer

JJR_20160927_OGH0002_0060OB00149_16D0000_001