Rechtssatz RS0130984
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130984
Entscheidungsdatum
03.10.2016
Rechtssatz
Begeht ein Beamter Missbrauch der Amtsgewalt durch die (wissentliche) Aufnahme und Protokollierung einer falschen Beweisaussage, erfüllt er regelmäßig auch den Tatbestand des § 288 Abs 1 und 4 StGB (als Beitragstäter), der keinen zusätzlichen Unwertgehalt aufweist. Ist der von diesem verfolgte Schutzzweck, die Wahrheitsfindung durch das Gericht (oder – nach Abs 4 – die Strafverfolgungsbehörden) strafrechtlich abzusichern, (zumindest implizit) vom Schädigungsvorsatz des Beamten erfasst, ist Konsumtion des Vergehens falscher Beweisaussage anzunehmen.Begeht ein Beamter Missbrauch der Amtsgewalt durch die (wissentliche) Aufnahme und Protokollierung einer falschen Beweisaussage, erfüllt er regelmäßig auch den Tatbestand des Paragraph 288, Absatz eins und 4 StGB (als Beitragstäter), der keinen zusätzlichen Unwertgehalt aufweist. Ist der von diesem verfolgte Schutzzweck, die Wahrheitsfindung durch das Gericht (oder – nach Absatz 4, – die Strafverfolgungsbehörden) strafrechtlich abzusichern, (zumindest implizit) vom Schädigungsvorsatz des Beamten erfasst, ist Konsumtion des Vergehens falscher Beweisaussage anzunehmen.
Entscheidungstexte
- 17 Os 21/16s
Entscheidungstext OGH 03.10.2016 17 Os 21/16s
Beisatz: Gleiches gilt für denjenigen, der durch seine falsche Beweisaussage (wissentlich) einen Beitrag zu einem solcherart begangenen Missbrauch der Amtsgewalt des vernehmenden Beamten leistet. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130984
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2017
Dokumentnummer
JJR_20161003_OGH0002_0170OS00021_16S0000_001