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Entscheidung 17 Os 21/16s×

Entscheidung 17 Os 21/16s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0088761 Rechtssatz 10.10.1977Strafrecht
Das Tatmotiv berührt weder die Schuldfrage noch den anzuwendenden Strafsatz.
RS0090968 Rechtssatz 14.03.1989Strafrecht
Beim Zusammentreffen eines echten Sonderdeliktes (hier: § 302 StGB) mit einem allgemein strafbaren Delikt (hier: §§ 146 ff StGB) verdrängt ersteres das letztere dann, aber auch nur dann, wenn sich das allgemeine Delikt wenigstens phasenweise als Ausübung de …
RS0093070 Rechtssatz 22.10.1980Strafrecht
Das konkrete staatliche Recht auf Strafverfolgung wird schon durch die (rechtswidrige) Nichtaufnahme eines Sachverhaltes durch die dafür zuständigen Organe oder die (rechtswidrige) Unterlassung der Weiterleitung eines Erhebungsergebnisses an die zuständige …
RS0095844 Rechtssatz 28.10.1948Strafrecht
Zu § 101 StG ist der wirkliche Schadenseintritt nicht ein Tatbestandserfordernis, es genügt die Schädigungsabsicht.
RS0096344 Rechtssatz 18.05.1978Strafrecht
§ 302 StGB kann auch durch ein Verhalten begangen werden, das den Tatbestand einer allgemein strafbaren Handlung erfüllt, sofern es sich wenigstens phasenweise als Ausübung der (damit mißbrauchten) Befugnis zur Vornahme von Amtsgeschäften darstellt; ist die …
RS0100239 Rechtssatz 11.02.1958Strafrecht
Fehlt es zwar an Tatsachenfeststellungen, die bei richtiger rechtlicher Beurteilung der angeklagten Tat für den vom Erstgericht gefällten Schuldspruch unentbehrlich sind, ist aber nach der Aktenlage keinesfalls zu erwarten, dass solche Feststellungen mit zu …
RS0103663 Rechtssatz 05.10.1994Strafrecht
Echte Urkunden mit unwahrem Inhalt (sogenannte Lugurkunden) sind Deliktsobjekte des Vergehens der Beweismittelfälschung nach § 293 StGB. Sie kommen demnach auch als qualifikationsbegründendes Täuschungsmittel zum schweren Betrug nach dem zweiten (nicht aber …
RS0104980 Rechtssatz 12.09.1996Strafrecht
Falsch im Sinne dieser Gesetzesstelle ist ein Beweismittel dann, wenn es bei seinem Gebrauch geeignet ist, die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen in eine falsche Richtung zu lenken, sei es, weil es unecht ist, sei es, weil es einen unrichtigen Inhalt hat.
RS0130984 Rechtssatz 03.10.2016Strafrecht
Begeht ein Beamter Missbrauch der Amtsgewalt durch die (wissentliche) Aufnahme und Protokollierung einer falschen Beweisaussage, erfüllt er regelmäßig auch den Tatbestand des § 288 Abs 1 und 4 StGB (als Beitragstäter), der keinen zusätzlichen Unwertgehalt a …