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Rechtssatz RS0131023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131023

Geschäftszahl

6Ob191/15d

Entscheidungsdatum

27.06.2016

Norm

DSG 2000 §7 Abs2
DSG 2000 §32 Abs2

Rechtssatz

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, DSG verpflichtet den Empfänger vor der Übermittlung im Hinblick auf den (rechtmäßigen) Zweck der Übermittlung, wenn dies nicht außer Zweifel steht, glaubhaft zu machen, dass er tatsächlich selbst die gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis besitzt. Der Empfänger hat seine rechtliche Befugnis initiativ glaubhaft zu machen. Die Beurteilung, ob die Glaubhaftmachung gelungen ist oder ob keine Zweifel vorliegen, obliegt dem Übermittler. Daneben muss jedoch auch die Übermittlung von Daten aus eigenem Antrieb des Übermittlers zu einem rechtmäßigen Zweck an einen Empfänger zulässig sein, der tatsächlich über die gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis verfügt. Entscheidend ist nicht, ob der Übermittler vor der Übermittlung Zweifel an der Zuständigkeit oder Befugnis des Empfängers hatte oder haben musste, sondern dass die Übermittlung an einen im Hinblick auf den Übermittlungszweck tatsächlich befugten Empfänger erfolgt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 191/15d
    Entscheidungstext OGH 27.06.2016 6 Ob 191/15d
    Beisatz: Bei einem Unterlassungsanspruch nach § 32 Abs 2 DSG trifft nach allgemeinen Regeln grundsätzlich den Kläger die Beweislast, dass der Beklagte eine Übermittlung an im Hinblick auf den Übermittlungszweck rechtlich nicht befugte Empfänger vorgenommen hat. Der Kläger kann gemäß § 26 Abs 1 DSG vom Beklagten auch Auskunft über die Empfänger der Übermittlung verlangen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131023

Im RIS seit

06.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2016

Dokumentnummer

JJR_20160627_OGH0002_0060OB00191_15D0000_003