Rechtssatz RS0131024
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131024
Entscheidungsdatum
27.06.2016
Norm
DSG 2000 §1 Abs2
DSG 2000 §7 Abs3
Rechtssatz
Das Gebot des gelindesten Mittels ist nicht als grundsätzliches Abwehrrecht des Betroffenen gegen die Verwendung von EDV‑Systemen durch Dritte zu verstehen. Personenbezogene Daten dürfen bei Vorliegen eines legitimen Verwendungszwecks, bei Nichtverletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen und bei Achtung der Verhältnismäßigkeit stets in jenem Ausmaß verwendet werden, der zur Verfolgung dieses Ziels erforderlich ist. Es ist nicht zu prüfen, ob der Verwendungszweck durch konventionelle Maßnahmen des Auftraggebers (also ohne automationsunterstützte Datenverarbeitungssysteme) erreicht werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131024
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2016
Dokumentnummer
JJR_20160627_OGH0002_0060OB00191_15D0000_004