Rechtssatz RS0131098
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131098
Entscheidungsdatum
23.11.2016
Rechtssatz
Die Verbotsnorm des § 1371 ABGB betrifft ihrem Zweck nach nur Vereinbarungen, die vor Fälligkeit der Forderung getroffen wurden, während sie die Gültigkeit von nach dem Fälligkeitszeitpunkt getroffenen Vereinbarungen nicht berührt (so bereits 4 Ob 584/95).Die Verbotsnorm des Paragraph 1371, ABGB betrifft ihrem Zweck nach nur Vereinbarungen, die vor Fälligkeit der Forderung getroffen wurden, während sie die Gültigkeit von nach dem Fälligkeitszeitpunkt getroffenen Vereinbarungen nicht berührt (so bereits 4 Ob 584/95).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131098
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2017
Dokumentnummer
JJR_20161123_OGH0002_0030OB00208_16H0000_001