Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0131103×

Rechtssatz RS0131103

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131103

Geschäftszahl

10ObS60/16w

Entscheidungsdatum

13.09.2016

Rechtssatz

Zur Beurteilung des Vorliegens einer Berufsausbildung kann auf die ständige Rechtsprechung zu Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG (Verlängerung der Kindeseigenschaft, wenn und solange sich das Kind in einer Berufsausbildung befindet) zurückgegriffen werden. Danach ist für das Vorliegen einer Berufsausbildung essentiell, dass Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden, die für die Ausübung eines zukünftig gegen Entgelt auszuübenden (bestimmten) Berufs erforderlich sind. Wenn auch der Begriff der Berufsausbildung nicht zu eng gesehen werden darf, muss sich doch aus dem Programm der Ausbildung klar deren Zweck ergeben, nämlich die Vermittlung der Grundlagen für eine Berufslaufbahn in einem auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden (bestimmten) Beruf oder Spezialbereiche davon. Eine Berufsausbildung iSd Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG liegt aber auch dann vor, wenn die für den Beruf erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch Anleitung, Belehrung und Unterweisung durch sachkundige Personen vermittelt werden, wobei nicht unbedingt ein bestimmter Ausbildungsplan vorliegen muss.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 60/16w
    Entscheidungstext OGH 13.09.2016 10 ObS 60/16w
    Beisatz: Hier: Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang für die Berufsreifeprüfung am WIFI ist keine Berufsausbildung iSd § 180 Abs 1 ASVG. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131103

Im RIS seit

13.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2017

Dokumentnummer

JJR_20160913_OGH0002_010OBS00060_16W0000_001