Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0131104×

Rechtssatz RS0131104

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131104

Geschäftszahl

10ObS60/16w

Entscheidungsdatum

13.09.2016

Rechtssatz

Zum Begriff der Schulausbildung kann auf die Rechtsprechung zu Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG zurückgegriffen werden. Die Rechtsprechung geht bei der Auslegung dieses Begriffs vom allgemeinen Sprachgebrauch aus. Als Schulausbildung ist danach der Besuch allgemeinbildender und weiterführender Schulen zu verstehen. Weiters wird verlangt, dass die Ausbildung in öffentlichen oder privaten Schulen erfolgt und der Unterricht nach staatlich genehmigten Lehrplänen erteilt wird; auch Abendschulen und Maturaschulen, die dazu dienen, auf die Ablegung der Matura vorzubereiten, vermitteln in diesem Sinne Schulausbildung. Schulausbildung soll dem Schüler im Wesentlichen für ihn neue Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln und sich nicht darin erschöpfen, ihm ein Wissen zu vermitteln, welches er auf Grund einer bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgreich absolvierten Schulausbildung besitzt.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 60/16w
    Entscheidungstext OGH 13.09.2016 10 ObS 60/16w
    Beisatz: Hier: Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang für die Berufsreifeprüfung am WIFI ist Schulausbildung iSd § 180 Abs 1 ASVG. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131104

Im RIS seit

13.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2017

Dokumentnummer

JJR_20160913_OGH0002_010OBS00060_16W0000_002