Rechtssatz RS0131104
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131104
Entscheidungsdatum
13.09.2016
Rechtssatz
Zum Begriff der Schulausbildung kann auf die Rechtsprechung zu § 252 Abs 2 Z 1 ASVG zurückgegriffen werden. Die Rechtsprechung geht bei der Auslegung dieses Begriffs vom allgemeinen Sprachgebrauch aus. Als Schulausbildung ist danach der Besuch allgemeinbildender und weiterführender Schulen zu verstehen. Weiters wird verlangt, dass die Ausbildung in öffentlichen oder privaten Schulen erfolgt und der Unterricht nach staatlich genehmigten Lehrplänen erteilt wird; auch Abendschulen und Maturaschulen, die dazu dienen, auf die Ablegung der Matura vorzubereiten, vermitteln in diesem Sinne Schulausbildung. Schulausbildung soll dem Schüler im Wesentlichen für ihn neue Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln und sich nicht darin erschöpfen, ihm ein Wissen zu vermitteln, welches er auf Grund einer bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgreich absolvierten Schulausbildung besitzt.Zum Begriff der Schulausbildung kann auf die Rechtsprechung zu Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG zurückgegriffen werden. Die Rechtsprechung geht bei der Auslegung dieses Begriffs vom allgemeinen Sprachgebrauch aus. Als Schulausbildung ist danach der Besuch allgemeinbildender und weiterführender Schulen zu verstehen. Weiters wird verlangt, dass die Ausbildung in öffentlichen oder privaten Schulen erfolgt und der Unterricht nach staatlich genehmigten Lehrplänen erteilt wird; auch Abendschulen und Maturaschulen, die dazu dienen, auf die Ablegung der Matura vorzubereiten, vermitteln in diesem Sinne Schulausbildung. Schulausbildung soll dem Schüler im Wesentlichen für ihn neue Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln und sich nicht darin erschöpfen, ihm ein Wissen zu vermitteln, welches er auf Grund einer bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgreich absolvierten Schulausbildung besitzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131104
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2017
Dokumentnummer
JJR_20160913_OGH0002_010OBS00060_16W0000_002