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Rechtssatz RS0131105

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131105

Geschäftszahl

10ObS60/16w

Entscheidungsdatum

13.09.2016

Rechtssatz

Paragraph 180, Absatz eins, ASVG stellt nur darauf ab, dass sich der Versicherte zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls noch in einer Schul‑ oder Berufsausbildung befand. Es kommt nicht darauf an, ob der Versicherungsfall bei einer versicherten Schul‑ oder Berufsausbildung eingetreten ist. Es genügt vielmehr ein zeitlicher Zusammenhang des Versicherungsfalls mit der Ausbildung. Maßgeblich ist, dass der Arbeitsunfall während der Dauer der Schul‑ oder Berufsausbildung erfolgte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131105

Im RIS seit

13.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2017

Dokumentnummer

JJR_20160913_OGH0002_010OBS00060_16W0000_003