Rechtssatz RS0131128
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131128
Geschäftszahl
15Os37/16d (15Os101/16s, 15Os102/16p)
Entscheidungsdatum
16.11.2016
Rechtssatz
Die Besonderheit des Gegendarstellungsverfahrens, dass eine Veröffentlichung noch vor Rechtskraft des Urteils erfolgen muss, gilt – infolge Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Berufung – nur für das befristete Verfahren, infolge §§ 466 Abs 4, 489 Abs 1 StPO iVm § 14 Abs 3 MedienG aber nicht für das fortgesetzte Verfahren.Die Besonderheit des Gegendarstellungsverfahrens, dass eine Veröffentlichung noch vor Rechtskraft des Urteils erfolgen muss, gilt – infolge Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Berufung – nur für das befristete Verfahren, infolge Paragraphen 466, Absatz 4, 489, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 3, MedienG aber nicht für das fortgesetzte Verfahren.
Entscheidungstexte
- 15 Os 37/16d
Entscheidungstext OGH 16.11.2016 15 Os 37/16d
Beisatz: Eine (nicht im befristeten Verfahren, sondern) erstmals in erster Instanz des fortgesetzten Verfahrens aufgetragene Veröffentlichung der Gegendarstellung ist nicht vor Rechtskraft dieses Urteils durchzuführen. Ein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung iSd § 16 Abs 2 MedienG entsteht diesfalls nicht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131128
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2017
Dokumentnummer
JJR_20161116_OGH0002_0150OS00037_16D0000_004