Rechtssatz RS0131139
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131139
Entscheidungsdatum
15.04.2020
Rechtssatz
Kommt der Inhaber einer Jahreskarte eines Beförderungsunternehmens nach Ausstieg aus einem Transportmittel (womit er den Vorgang des Leistungsabrufs aus dem Beförderungsvertrag beendet hatte) auf dem Weg zu einer anderen Einstiegsstelle (zur Fortsetzung der Transportleistung mit einem anderen Verkehrsmittel) im Bereich einer Haltestelle zu Sturz, an der er jedoch keine Beförderungsleistung abzurufen beabsichtigte, dann blieb er bis dahin insoweit „einfacher“ Fußgänger, sodass ihm gegenüber im Unfallbereich weder allgemeine noch auch besondere vertragliche Verkehrssicherungspflichten aus dem Beförderungsvertrag bestanden.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 187/16p
Entscheidungstext OGH 19.12.2016 2 Ob 187/16p
- 2 Ob 43/20t
Entscheidungstext OGH 15.04.2020 2 Ob 43/20t
Vgl; Beisatz: Ob der Aussteigevorgang im Zeitpunkt des Unfalls beendet ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131139
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Dokumentnummer
JJR_20161219_OGH0002_0020OB00187_16P0000_001