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Rechtssatz RS0131139×

Rechtssatz RS0131139

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131139

Geschäftszahl

2Ob187/16p; 2Ob43/20t

Entscheidungsdatum

15.04.2020

Rechtssatz

Kommt der Inhaber einer Jahreskarte eines Beförderungsunternehmens nach Ausstieg aus einem Transportmittel (womit er den Vorgang des Leistungsabrufs aus dem Beförderungsvertrag beendet hatte) auf dem Weg zu einer anderen Einstiegsstelle (zur Fortsetzung der Transportleistung mit einem anderen Verkehrsmittel) im Bereich einer Haltestelle zu Sturz, an der er jedoch keine Beförderungsleistung abzurufen beabsichtigte, dann blieb er bis dahin insoweit „einfacher“ Fußgänger, sodass ihm gegenüber im Unfallbereich weder allgemeine noch auch besondere vertragliche Verkehrssicherungspflichten aus dem Beförderungsvertrag bestanden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 187/16p
    Entscheidungstext OGH 19.12.2016 2 Ob 187/16p
  • 2 Ob 43/20t
    Entscheidungstext OGH 15.04.2020 2 Ob 43/20t
    Vgl; Beisatz: Ob der Aussteigevorgang im Zeitpunkt des Unfalls beendet ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131139

Im RIS seit

07.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Dokumentnummer

JJR_20161219_OGH0002_0020OB00187_16P0000_001