Rechtssatz RS0131142
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131142
Entscheidungsdatum
30.01.2025
Rechtssatz
Maßnahmen nach § 107 Abs 3 AußStrG müssen im Zusammenhang mit einem Obsorge- oder Kontaktrechtsverfahren stehen.Maßnahmen nach Paragraph 107, Absatz 3, AußStrG müssen im Zusammenhang mit einem Obsorge- oder Kontaktrechtsverfahren stehen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 225/16s
Entscheidungstext OGH 20.12.2016 4 Ob 225/16s
- 5 Ob 53/18g
Entscheidungstext OGH 10.04.2018 5 Ob 53/18g
- 4 Ob 83/18m
Entscheidungstext OGH 17.07.2018 4 Ob 83/18m
Auch
- 4 Ob 201/19s
Entscheidungstext OGH 28.01.2020 4 Ob 201/19s
Anm: Veröff: SZ 2020/9
- 8 Ob 107/22a
Entscheidungstext OGH 24.10.2022 8 Ob 107/22a
Beisatz: Hier: Die Verletzung von Mitwirkungspflichten gegenüber dem Kinder- und Jugendhilfeträger kann kein Tätigwerden des Pflegschaftsgerichts rechtfertigen, wenn keine Gefährdung des Kindeswohls und damit kein Zusammenhang mit einem Obsorge‑ und Kontaktrechtsverfahren vorliegt. (T1)
- 5 Ob 145/24w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.01.2025 5 Ob 145/24w
Beisatz: Solche Maßnahmen sind entweder in einem Obsorge- oder Kontaktregelungsverfahren (Erkenntnisverfahren) oder im Verlauf der zwangsweisen Durchsetzung bestehender Obsorge- oder Kontaktregelungen (Vollzugsverfahren) anzuordnen. (T2)
Beisatz: Das Verbot der Ausreise mit dem Kind bedeutet eine Beschränkung der mit der (Mit-)Obsorge verbundenen Rechte in Bezug auf die Aufenthaltsbestimmung. Gegenstand des durch einen unmittelbar auf die Anordnung dieser Maßnahme gerichteten Antrag eingeleiteten Verfahrens ist daher eine Teileinschränkung der Obsorge in Bezug auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht. In diesem Verfahren kann das Ausreiseverbot – zufolge dieses „Zusammenhangs“ mit einem Obsorgeverfahren – auf der Grundlage des § 107 Abs 3 Z 4 AußStrG erlassen werden. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131142
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Dokumentnummer
JJR_20161220_OGH0002_0040OB00225_16S0000_001