Rechtssatz RS0131144
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131144
Entscheidungsdatum
21.12.2016
Rechtssatz
Die Anmeldung eines Zusammenschlusses kann nur dann durchgeführt werden, wenn die Absicht der beteiligten Unternehmer erkennbar ist, den angemeldeten Zusammenschluss innerhalb einer absehbaren Zeit vorzunehmen, und wenn Klarheit über die genauen Strukturen des Zusammenschlusses und den Zeitplan zur Umsetzung vorliegt; „Eventualanträge“ bzw „Eventualanmeldungen“ sind im Rahmen von Zusammenschlussanmeldungen nicht möglich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131144
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2018
Dokumentnummer
JJR_20161221_OGH0002_0160OK00011_16B0000_002