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Entscheidung 16 Ok 11/16b×

Entscheidung 16 Ok 11/16b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0007484 Rechtssatz 31.03.1970Zivilrecht
Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Begründung ist nur dann gegeben, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt.
RS0042203 Rechtssatz 16.09.1976Zivilrecht
Das Fehlen einer rechtlichen Begründung zu einzelnen Fragen begründet keine Nichtigkeit.
RS0107572 Rechtssatz 23.06.1997Zivilrecht
Ein beabsichtigter Zusammenschluß kann angemeldet werden, sobald eine grundsätzliche Einigung über die genauen Strukturen des Zusammenschlusses und den Zeitplan zur Umsetzung vorliegen. Die gemeinsame Anmeldung mehrerer Zusammenschlußvorhaben, die schließli …
RS0123662 Rechtssatz 14.02.2005Zivilrecht
Der Oberste Gerichtshof wird auch als Kartellobergericht im kartellgerichtlichen Verfahren ausschließlich als Rechtsinstanz tätig; zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er damit - ebenso wie in allen anderen Verfahrensarten - in keinem Fall berufen.
RS0124468 Rechtssatz 19.01.2009Zivilrecht
Eine allfällige Genehmigung des Tarifs durch die Regulierungsbehörde bedeutet nicht zwingend auch die kartellrechtliche Zulässigkeit des Vorgehens der Antragsgegnerin.
RS0131143 Rechtssatz 21.12.2016Zivilrecht
Bei den in dieser Bestimmung genannten Zeiträumen handelt es sich um an das Kartellgericht gerichtete Entscheidungsfristen, also um solche Fristen, die dem Kartellgericht längstens zur Verfügung stehen, um eine Entscheidung zu treffen. Diese Fristen stehen …
RS0131144 Rechtssatz 21.12.2016Zivilrecht
Die Anmeldung eines Zusammenschlusses kann nur dann durchgeführt werden, wenn die Absicht der beteiligten Unternehmer erkennbar ist, den angemeldeten Zusammenschluss innerhalb einer absehbaren Zeit vorzunehmen, und wenn Klarheit über die genauen Strukturen …
RS0131145 Rechtssatz 21.12.2016Zivilrecht
Die Anwendbarkeit von Wettbewerbsregeln wird durch das Bestehen von Regulierungsregeln nicht ausgeschlossen. Vielmehr bleiben die Wettbewerbsregeln anwendbar, soweit im Rahmen der Regulierung Raum für Wettbewerb bleibt. Dies gilt auch für die Beurteilung ei …