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Rechtssatz RS0131154

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131154

Geschäftszahl

6Ob229/16v

Entscheidungsdatum

22.12.2016

Rechtssatz

Geschütztes Rechtsgut des Paragraph 181 f, StGB ist die Umwelt in ihren Erscheinungsformen als geschützte wildlebende Tier- oder Pflanzenart. Das Töten geschützter Tierarten ist aber nicht nur deshalb rechtswidrig, weil ein ideelles Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung dieser Tierarten besteht, sondern auch deshalb weil die – sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene bestehende – Verpflichtung zur Setzung von Maßnahmen zum Schutz dieser Tierarten für die öffentliche Hand einen nicht unwesentlichen finanziellen Aufwand bedeutet. Insoweit dient Paragraph 181 f, StGB daher auch dem Schutz finanzieller Interessen derjenigen, die diesen Aufwand zu tragen hatten (hier: Betreibergesellschaft eines Nationalparks).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 229/16v
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 229/16v
    Veröff: SZ 2016/143

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131154

Im RIS seit

10.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018

Dokumentnummer

JJR_20161222_OGH0002_0060OB00229_16V0000_001