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Rechtssatz RS0131156

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131156

Entscheidungsdatum

25.10.2017

Rechtssatz

Ein Anspruch Angehöriger auf Ersatz immaterieller Schäden aus einer postmortalen Persönlichkeitsverletzung ist ausgeschlossen, weil beim Verstorbenen kein Gefühlsschaden eingetreten ist. Eine Verletzung des Paragraph 78, Absatz eins, UrhG kann für die nahen Angehörigen nur einen Anspruch auf Unterlassung und gegebenenfalls auf Veröffentlichung begründen. Der Schadenersatzanspruch nach Paragraph 78, UrhG ist dagegen höchstpersönlich und unvererblich. Anderes würde nur dann gelten, wenn der Anspruch bereits vor dem Tod entstanden wäre und der Verstorbene bereits vor seinem Tod alles Erforderliche zur Durchsetzung des Anspruchs getan hat.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 209/16b
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 209/16b
    Beisatz: Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob durch eine Berichterstattung unmittelbar in das Persönlichkeitsrecht des klagenden Angehörigen eingegriffen wurde, wofür aber die bloße Verwandtschaft zum Verstorbenen nicht ausreicht. Eine unmittelbare Persönlichkeitsrechtsverletzung könnte aber etwa dann angenommen werden, wenn suggeriert wird, der Kläger sei als Vater für das tragische Ableben seines Sohnes verantwortlich. (T1)
  • 6 Ob 61/17i
    Entscheidungstext OGH 29.05.2017 6 Ob 61/17i
    Beis wie T1
  • 6 Ob 226/16b
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 6 Ob 226/16b
    Vgl; nur: Ein Anspruch Angehöriger auf Ersatz immaterieller Schäden aus einer postmortalen Persönlichkeitsverletzung ist ausgeschlossen, weil beim Verstorbenen kein Gefühlsschaden eingetreten ist. (T2)
    Beisatz: Der Anspruch auf Entschädigung für die erlittene Kränkung nach § 7b Abs 1 MedienG wegen Verletzung der Unschuldsvermutung ist höchstpersönlich und somit unvererblich, es sei denn, der Betroffene hat ihn schon vor seinem Tod gerichtlich geltend gemacht. § 7b MedienG dient nicht dem Schutz der Unschuldsvermutung in Beziehung auf Verstorbene. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131156

Im RIS seit

10.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2017

Dokumentnummer

JJR_20161222_OGH0002_0060OB00209_16B0000_001