Rechtssatz RS0131157
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131157
Entscheidungsdatum
22.12.2016
Rechtssatz
Wenn in einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich des Einzelnen so erörtert oder dargestellt wird, dass er in der Öffentlichkeit bloßgestellt wird, richtet sich der immaterielle Ersatzanspruch des Betroffenen aufgrund von § 1328a Abs 2 ABGB ausschließlich nach § 7 MedienG. Da ein solcher Anspruch nach § 8 Abs 2 MedienG beim Strafgericht geltend zu machen ist, steht einem auf § 1328a ABGB gestützten Schadenersatzbegehren die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen.Wenn in einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich des Einzelnen so erörtert oder dargestellt wird, dass er in der Öffentlichkeit bloßgestellt wird, richtet sich der immaterielle Ersatzanspruch des Betroffenen aufgrund von Paragraph 1328 a, Absatz 2, ABGB ausschließlich nach Paragraph 7, MedienG. Da ein solcher Anspruch nach Paragraph 8, Absatz 2, MedienG beim Strafgericht geltend zu machen ist, steht einem auf Paragraph 1328 a, ABGB gestützten Schadenersatzbegehren die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131157
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2017
Dokumentnummer
JJR_20161222_OGH0002_0060OB00209_16B0000_002