Rechtssatz RS0131183
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131183
Entscheidungsdatum
12.03.2024
Rechtssatz
Die Durchsetzung eines auf die Abrechnungspflicht iSd §§ 20 Abs 3, 34 WEG gestützten Anspruchs auf Rechnungslegung gegen einen die Verwaltungstätigkeit bloß faktisch ausübenden Mit‑ und Wohnungseigentümer oder Dritten hat, wenn nicht ohnehin ein Verwalter bestellt ist, analog § 52 Abs 1 Z 6 WEG auf dem außerstreitigen Rechtsweg zu erfolgen.Die Durchsetzung eines auf die Abrechnungspflicht iSd Paragraphen 20, Absatz 3, 34, WEG gestützten Anspruchs auf Rechnungslegung gegen einen die Verwaltungstätigkeit bloß faktisch ausübenden Mit‑ und Wohnungseigentümer oder Dritten hat, wenn nicht ohnehin ein Verwalter bestellt ist, analog Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, WEG auf dem außerstreitigen Rechtsweg zu erfolgen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 197/16f
Entscheidungstext OGH 19.12.2016 5 Ob 197/16f
Veröff: SZ 2016/136
- 5 Ob 39/22d
Entscheidungstext OGH 22.08.2022 5 Ob 39/22d
Vgl
- 5 Ob 10/24t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 12.03.2024 5 Ob 10/24t
vgl; Beisatz: Im Fall der vom Gesetz als Normalfall angesehenen Selbstverwaltung, also der gemeinsamen Verwaltung durch alle Teilhaber, werden, wenn einzelne Wohnungseigentümer nur bestimmte Ausschnitte von Verwaltungstätigkeiten wahrnehmen, diese dadurch nicht zu „Verwaltern“ im Sinn der §§ 19 f WEG und daher von den entsprechenden Verwalterpflichten des WEG in der Regel nicht erfasst. (T1)
Beisatz: Hier: Erfüllung bloß einzelner Verwaltungsagenden ohne faktischer Verwaltungstätigkeit etwa im Zusammenhang mit dem zentralen Aspekt der Vorschreibung und Verwaltung von Rücklagenbeträgen. Verneinung der faktischen Verwalterstellung durch Vorinstanzen nicht zu beanstanden. (T2)
Anm: Vgl bereits RS0118530 (T2); RS012296 (T2, T5).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131183
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2024
Dokumentnummer
JJR_20161219_OGH0002_0050OB00197_16F0000_001