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Rechtssatz RS0131189

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131189

Geschäftszahl

9ObA117/15v

Entscheidungsdatum

25.05.2016

Rechtssatz

Bei Anwendung des Diskriminierungsschutzes des Paragraph 17, Absatz eins, GlBG kommt es nicht darauf an, ob das Tragen eines Gesichtsschleiers in konkreten Religionsvorschriften des Islam eine ausreichende Grundlage hat. Maßgeblich ist vielmehr, dass (auch) das Tragen des Gesichtschleiers als Ausdruck religiöser Gebräuche und als Ausdruck einer ernsthaften Gewissensentscheidung unter dem Schutz des Artikel 9, EMRK steht, weil es sich dabei um die tatsächliche Übung eines bestimmten Glaubens oder eines Bekenntnisses handelt. Das ist beim islamischen Gesichtsschleier mit länderspezifischen Unterschieden der Fall.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131189

Im RIS seit

24.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2017

Dokumentnummer

JJR_20160525_OGH0002_009OBA00117_15V0000_002