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Rechtssatz RS0131191

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131191

Geschäftszahl

9ObA117/15v

Entscheidungsdatum

25.05.2016

Rechtssatz

Da die Nichtdiskriminierung aufgrund der Religion ein grundlegendes Prinzip des Unionsrechts darstellt, ist davon auszugehen, dass eine Ungleichbehandlung – in den Grenzen des Artikel 4, Absatz eins, RL 2000/78/EG bzw Paragraph 20, Absatz eins, GlBG – nur unter besonderen Umständen als zulässig angesehen werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn ein bestimmtes Merkmal eine spezifische berufliche Anforderung für eine bestimmte Tätigkeit darstellt (arg. „aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit“; Regierungsvorlage 307 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 16). Diese Anforderungen sind eng zu verstehen, sodass nur solche beruflichen Anforderungen abgedeckt sind, die für die Ausführung der betreffenden Tätigkeit wesentlich und entscheidend sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131191

Im RIS seit

24.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2017

Dokumentnummer

JJR_20160525_OGH0002_009OBA00117_15V0000_004