Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0131195×

Rechtssatz RS0131195

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131195

Geschäftszahl

9ObA117/15v

Entscheidungsdatum

25.05.2016

Rechtssatz

Mit der Generalklausel des Paragraph 17, erster Halbsatz GlBG soll sichergestellt werden, dass alle denkmöglichen Diskriminierungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis aufgrund der Religion erfasst werden. Die Aufzählung in den Ziffer eins bis 7 des Paragraph 17, GlBG ist demonstrativ (arg „insbesondere“), wobei den „sonstigen“ Arbeitsbedingungen der Ziffer 6, wiederum der Charakter eines Auffangtatbestands zukommt. Eine Diskriminierung bei den sonstigen Arbeitsbedingungen kann auch dann vorliegen, wenn eine Person wegen der Religion bei der Zuweisung des konkreten Einsatzbereichs oder bei der Verteilung der Dienste benachteiligt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131195

Im RIS seit

24.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2017

Dokumentnummer

JJR_20160525_OGH0002_009OBA00117_15V0000_008