Rechtssatz RS0131195
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131195
Entscheidungsdatum
25.05.2016
Rechtssatz
Mit der Generalklausel des § 17 erster Halbsatz GlBG soll sichergestellt werden, dass alle denkmöglichen Diskriminierungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis aufgrund der Religion erfasst werden. Die Aufzählung in den Z 1 bis 7 des § 17 GlBG ist demonstrativ (arg „insbesondere“), wobei den „sonstigen“ Arbeitsbedingungen der Z 6 wiederum der Charakter eines Auffangtatbestands zukommt. Eine Diskriminierung bei den sonstigen Arbeitsbedingungen kann auch dann vorliegen, wenn eine Person wegen der Religion bei der Zuweisung des konkreten Einsatzbereichs oder bei der Verteilung der Dienste benachteiligt wird.Mit der Generalklausel des Paragraph 17, erster Halbsatz GlBG soll sichergestellt werden, dass alle denkmöglichen Diskriminierungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis aufgrund der Religion erfasst werden. Die Aufzählung in den Ziffer eins bis 7 des Paragraph 17, GlBG ist demonstrativ (arg „insbesondere“), wobei den „sonstigen“ Arbeitsbedingungen der Ziffer 6, wiederum der Charakter eines Auffangtatbestands zukommt. Eine Diskriminierung bei den sonstigen Arbeitsbedingungen kann auch dann vorliegen, wenn eine Person wegen der Religion bei der Zuweisung des konkreten Einsatzbereichs oder bei der Verteilung der Dienste benachteiligt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131195
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2017
Dokumentnummer
JJR_20160525_OGH0002_009OBA00117_15V0000_008