Rechtssatz RS0131198
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131198
Entscheidungsdatum
25.05.2016
Rechtssatz
Während es bei Kirchen kaum Streit geben dürfte, dass diese unter § 20 Abs 2 GlBG fallen, mag es bei anderen (öffentlichen oder privaten) Organisationen im Einzelfall Klärungsbedarf geben, ob deren Ethos auf religiösen Grundsätzen beruht. Bei Notariaten gibt es diesen Klärungsbedarf nicht.Während es bei Kirchen kaum Streit geben dürfte, dass diese unter Paragraph 20, Absatz 2, GlBG fallen, mag es bei anderen (öffentlichen oder privaten) Organisationen im Einzelfall Klärungsbedarf geben, ob deren Ethos auf religiösen Grundsätzen beruht. Bei Notariaten gibt es diesen Klärungsbedarf nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131198
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2017
Dokumentnummer
JJR_20160525_OGH0002_009OBA00117_15V0000_011