Rechtssatz RS0131217
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131217
Entscheidungsdatum
23.01.2017
Rechtssatz
Nach ganz herrschender Auffassung bestehen zwar für den Vergleich an sich keine Formvorschriften; enthält der Vergleich aber nach § 32 Abs 2 WEG Verpflichtungen, die formbedürftig sind, so erstreckt sich die Formpflicht auch auf ihn.Nach ganz herrschender Auffassung bestehen zwar für den Vergleich an sich keine Formvorschriften; enthält der Vergleich aber nach Paragraph 32, Absatz 2, WEG Verpflichtungen, die formbedürftig sind, so erstreckt sich die Formpflicht auch auf ihn.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131217
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2019
Dokumentnummer
JJR_20170123_OGH0002_0050OB00158_16W0000_001