Rechtssatz RS0131269
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131269
Entscheidungsdatum
19.09.2023
Rechtssatz
Das Erfüllungsinteresse besteht zunächst in den Kosten der Mängelbeseitigung. Als Geldersatz für den Mangelschaden gebühren daher ‑ nach Wahl des Gewährleistungsberechtigten ‑ die Verbesserungskosten, die Austauschkosten oder die Ersatzvornahmekosten, der Ersatz der Wertdifferenz zwischen der mangelfreien und der mangelhaften Sache bzw Leistung oder der Wert der mangelfreien Sache gegen Rückstellung der mangelhaften Sache.
Nur dann, wenn die Verbesserung oder der Austausch bzw die Ersatzvornahme faktisch unmöglich sind, können die Mangelbehebungskosten nicht zugesprochen werden. „Faktisch unmöglich“ ist dabei nicht gleichbedeutend mit der Unbehebbarkeit des Mangels. Vielmehr ist zu fragen, ob ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch die fraglichen Kosten, die der Kläger ersetzt begehrt, aufwenden würde. In einem solchen Fall kann hinsichtlich des Ersatzes des Austauschinteresses (Ersatz der Mangelbeseitigungskosten) auch eine Erfüllungsersatzanlage in Form einer gleichartigen wirtschaftlichen Leistung begehrt werden. Dies bedeutet, dass nicht der nach dem Vertrag geschuldete Zustand, sondern eine gleichartige wirtschaftliche Lage hergestellt wird.
Demgegenüber kann bei faktischer Unmöglichkeit der Verbesserung oder des Austauschs bzw der Ersatzvornahme nur der Ersatz der Wertdifferenz zwischen der mangelfreien (einwandfreien) und der mangelhaften Sache im Sinn des objektiven Mangelschadens begehrt werden.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 9/17g
Entscheidungstext OGH 22.02.2017 8 Ob 9/17g
- 1 Ob 138/17a
Entscheidungstext OGH 30.08.2017 1 Ob 138/17a
Auch
- 7 Ob 116/21s
Entscheidungstext OGH 29.09.2021 7 Ob 116/21s
Vgl; nur: Das Erfüllungsinteresse besteht zunächst in den Kosten der Mängelbehebung. Als Geldersatz für den Mangelschaden gebühren daher ‑ nach Wahl des Gewährleistungsberechtigten ‑ insbesondere die Verbesserungskosten, die Austauschkosten oder die Ersatzvornahmekosten. (T1)
- 2 Ob 142/23f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.09.2023 2 Ob 142/23f
Beisatz: Hier: Mangel unbehebbar, weil der Vertragsinhalt vorschreibt, dass eine Sache nur mit einem bestimmten System herzustellen ist und sie nur durch ein anderes System zu sanieren ist. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131269
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2023
Dokumentnummer
JJR_20170222_OGH0002_0080OB00009_17G0000_001