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Entscheidung 8 Ob 9/17g×

Entscheidung 8 Ob 9/17g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0018239 Rechtssatz 22.05.1980Zivilrecht
Haftet ein Schuldner für den Nichterfüllungsschaden, dann hat er dem Gläubiger den Schaden zu ersetzen, der diesem durch die pflichtwidrige Nichterfüllung entstand (positives Vertragsinteresse); der Gläubiger muss daher vermögensmäßig so gestellt werden, wi …
RS0039880 Rechtssatz 04.12.1986Zivilrecht
Ein Erkundungsbeweis ist jedenfalls dann unzulässig, wenn ein dem Beweisführer zuzurechnendes Tatbestandsmerkmal (eine klagebegründende oder einwendungsbegründende Tatsache) gar nicht behauptet wurde, aber durch den Beweisantrag erwiesen werden soll.
RS0040023 Rechtssatz 09.04.1952Zivilrecht
Erkundungsbeweise (zB der Antrag, bei einer Gemeinde zu erheben, "ob die außereheliche Mutter in der empfängniskritischen zeit mit anderen Männern zu tun hatte") sind grundsätzlich unzulässig.
RS0043172 Rechtssatz 08.05.1980Zivilrecht
Ob über eine Klagsänderung formell mittels eines Beschlusses zu entscheiden gewesen wäre oder nicht, ist eine Verfahrensfrage. Hat das Berufungsgericht einen Verfahrensmangel in dieser Richtung ausdrücklich verneint, so kann der OGH das Vorliegen eines dera …
RS0086353 Rechtssatz 08.11.1995Zivilrecht
Unterlässt der Schuldner (Werkunternehmer) seine Verbesserung, so muss er den Gläubiger so stellen wie er stünde, wenn er ordnungsgemäß erfüllt hätte. Es steht demnach das Erfüllungsinteresse zu. Der Ersatzanspruch ist primär auf Naturalersatz, also auf Beh …
RS0106371 Rechtssatz 25.11.1986Zivilrecht
Nicht revisible Verfahrensmängel wie behauptete Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die vom Berufungsgericht als solche verneint worden sind, können auch nicht mit einer Grundsatzrevision geltend gemacht werden.
RS0122651 Rechtssatz 04.07.2007Zivilrecht
§ 933a Abs 1 ABGB schreibt als lex specialis, die den §§ 1295 ff ABGB vorgeht, den in jüngerer Rechtsprechung vertretenen Grundsatz der vollen Konkurrenz zwischen Gewährleistung und Schadenersatz explizit im Gesetz fest (arg: „auch"); damit wird klargestell …
RS0126731 Rechtssatz 07.04.2011Zivilrecht
Die Voraussetzungen für den Geldersatz entsprechen jenen, unter denen der Übernehmer gemäß § 932 Abs 4 ABGB Preisminderung und Wandlung verlangen kann.
RS0126732 Rechtssatz 07.04.2011Zivilrecht
Ist der Mangel behebbar, steht dem Übernehmer der Anspruch auf das Erfüllungsinteresse zu; dasselbe gilt, wenn nach Vertragsabschluss ein vom Schuldner zu vertretender unbehebbarer Mangel entsteht.
RS0131269 Rechtssatz 22.02.2017Zivilrecht
Das Erfüllungsinteresse besteht zunächst in den Kosten der Mängelbeseitigung. Als Geldersatz für den Mangelschaden gebühren daher ‑ nach Wahl des Gewährleistungsberechtigten ‑ die Verbesserungskosten, die Austauschkosten oder die Ersatzvornahmekosten, der E …