Rechtssatz RS0131275
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131275
Entscheidungsdatum
01.03.2017
Rechtssatz
Der Ersatzanspruch des Mieters nach § 8 Abs 3 MRG unterliegt der kurzen Verjährungsfrist von drei Jahren. Ein Schaden, der aus der laufenden Beeinträchtigung des Benützungsrechts des Bestandnehmers im Sinn des § 8 Abs 3 MRG resultiert, ist als fortgesetzte Schädigung zu qualifizieren, für die die Verjährung jeweils (täglich) neu zu laufen beginnt.Der Ersatzanspruch des Mieters nach Paragraph 8, Absatz 3, MRG unterliegt der kurzen Verjährungsfrist von drei Jahren. Ein Schaden, der aus der laufenden Beeinträchtigung des Benützungsrechts des Bestandnehmers im Sinn des Paragraph 8, Absatz 3, MRG resultiert, ist als fortgesetzte Schädigung zu qualifizieren, für die die Verjährung jeweils (täglich) neu zu laufen beginnt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131275
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2019
Dokumentnummer
JJR_20170301_OGH0002_0050OB00206_16D0000_001