Rechtssatz RS0131286
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131286
Entscheidungsdatum
27.01.2026
Rechtssatz
Beleidigende Äußerungen sind ungebührliche Formulierungen, die eine Verletzung der dem Gericht bzw den Verfahrensbeteiligten geschuldeten Achtung darstellen. Die Ausfälligkeiten müssen nicht das Gewicht einer strafbaren Handlung haben. Bei der Beurteilung ist nicht jedes Wort allein zu betrachten, sondern es muss auf die Bedeutung der Gesamtäußerung abgestellt werden.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 4/17d
Entscheidungstext OGH 28.02.2017 9 Ob 4/17d
- 3 Ob 202/25i
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.01.2026 3 Ob 202/25i
nur: Beleidigende Äußerungen sind ungebührliche Formulierungen, die eine Verletzung der dem Gericht bzw den Verfahrensbeteiligten geschuldeten Achtung darstellen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131286
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2026
Dokumentnummer
JJR_20170228_OGH0002_0090OB00004_17D0000_002