[5] Der Rekurs – für den keine Anwaltspflicht besteht – ist zulässig (RS0121603; 1 Ob 105/24h [Rz 4]), aber nicht berechtigt.
[6] 1. Wenn der Rekurswerber eine „Nichtigkeit gemäß § 25 letzter Satz JN“ geltend macht, weil die Mitglieder des Rekurssenats betreffende, nicht näher spezifizierte Ablehnungsanträge „zB vom 3. Jänner 2021 und 29. Jänner 2022“ noch nicht erledigt seien, macht er damit erkennbar einen Mangel des Verfahrens im Sinn des § 66 Abs 1 Z 1 iVm § 58 Abs 4 Z 1 AußStrG geltend. Ein solcher liegt aber nicht vor. [6] 1. Wenn der Rekurswerber eine „Nichtigkeit gemäß Paragraph 25, letzter Satz JN“ geltend macht, weil die Mitglieder des Rekurssenats betreffende, nicht näher spezifizierte Ablehnungsanträge „zB vom 3. Jänner 2021 und 29. Jänner 2022“ noch nicht erledigt seien, macht er damit erkennbar einen Mangel des Verfahrens im Sinn des Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 4, Ziffer eins, AußStrG geltend. Ein solcher liegt aber nicht vor.
[7] Am 3. Jänner 2021 hat nach dem Akteninhalt nicht der Großvater, sondern die Mutter einen Ablehnungsantrag gestellt; über diesen wurde auch bereits rechtskräftig negativ entschieden (vgl RS0042046 [T4]). Ein Ablehnungsantrag vom 29. Jänner 2022 befindet sich nicht im Akt. Ob der angebliche Antrag tatsächlich unerledigt ist und überhaupt das vorliegende Pflegschaftsverfahren betrifft (vgl 9 Ob 61/24x [Rz 11]; RS0045966; RS0045933), lässt sich dem Rekurs ebenso wenig entnehmen wie Vorbringen zu etwaigen konkreten Befangenheitsgründen (vgl RS0042028 [T7, T15, T18, T24]). [7] Am 3. Jänner 2021 hat nach dem Akteninhalt nicht der Großvater, sondern die Mutter einen Ablehnungsantrag gestellt; über diesen wurde auch bereits rechtskräftig negativ entschieden vergleiche RS0042046 [T4]). Ein Ablehnungsantrag vom 29. Jänner 2022 befindet sich nicht im Akt. Ob der angebliche Antrag tatsächlich unerledigt ist und überhaupt das vorliegende Pflegschaftsverfahren betrifft vergleiche 9 Ob 61/24x [Rz 11]; RS0045966; RS0045933), lässt sich dem Rekurs ebenso wenig entnehmen wie Vorbringen zu etwaigen konkreten Befangenheitsgründen vergleiche RS0042028 [T7, T15, T18, T24]).
[8] 2. Soweit der Großvater auf die Entscheidungen zu 3 Ob 184/98z und 5 Ob 83/99p verweist, betreffen diese die Anwendung des § 86 ZPO auf (anwaltliche) Vertreter und sind daher nicht einschlägig (vgl RS0110424). Warum er im Zwischenverfahren über seine Verfahrenshilfeanträge nicht Partei sein soll, erklärt der Großvater nicht. [8] 2. Soweit der Großvater auf die Entscheidungen zu 3 Ob 184/98z und 5 Ob 83/99p verweist, betreffen diese die Anwendung des Paragraph 86, ZPO auf (anwaltliche) Vertreter und sind daher nicht einschlägig vergleiche RS0110424). Warum er im Zwischenverfahren über seine Verfahrenshilfeanträge nicht Partei sein soll, erklärt der Großvater nicht.
[9] 3.1. Gemäß § 22 AußStrG iVm § 86 ZPO kann vom Gericht unter anderem dann eine Ordnungsstrafe gegen eine Partei verhängt werden, wenn sie die dem Gericht schuldige Achtung in einem Schriftsatz durch beleidigende Ausfälle verletzt. Der Regelungszweck dieser Bestimmung liegt entgegen der Ansicht des Großvaters nicht darin, berechtigte Kritik zu verhindern (RS0036332 [T8]; 2 Ob 103/19i Pkt 2.), sondern in der Wahrung einer sachlichen und unpersönlichen Ausdrucksweise (RS0036327 [T1, T3]; 1 Ob 20/24h [Rz 9]). Zwar ist eine verständliche Gemütserregung zu berücksichtigen. Auch eine solche darf jedoch das Maß objektiver Kritik nicht überschreiten (4 Ob 95/22g [Rz 5]; vgl auch RS0036308; 1 Ob 18/24i [Rz 9]). [9] 3.1. Gemäß Paragraph 22, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 86, ZPO kann vom Gericht unter anderem dann eine Ordnungsstrafe gegen eine Partei verhängt werden, wenn sie die dem Gericht schuldige Achtung in einem Schriftsatz durch beleidigende Ausfälle verletzt. Der Regelungszweck dieser Bestimmung liegt entgegen der Ansicht des Großvaters nicht darin, berechtigte Kritik zu verhindern (RS0036332 [T8]; 2 Ob 103/19i Pkt 2.), sondern in der Wahrung einer sachlichen und unpersönlichen Ausdrucksweise (RS0036327 [T1, T3]; 1 Ob 20/24h [Rz 9]). Zwar ist eine verständliche Gemütserregung zu berücksichtigen. Auch eine solche darf jedoch das Maß objektiver Kritik nicht überschreiten (4 Ob 95/22g [Rz 5]; vergleiche auch RS0036308; 1 Ob 18/24i [Rz 9]).
[10] 3.2. Als beleidigend im Sinn des § 86 ZPO sind alle ungebührlichen Formulierungen anzusehen, die eine Verletzung der dem Gericht geschuldeten Achtung darstellen (RS0131286; Konecny/Schneider in Fasching/Konecny ZPG3 § 86 ZPO Rz 15). Ob dies der Fall ist, ist nach einem objektiven Maßstab und nicht der subjektiven Absicht des Äußernden zu beurteilen (RS0036256; RS0036303). Rein persönlichen Angriffen gegen das Entscheidungsorgan und beleidigender Kritik kommt kein Argumentationswert zu; derartige Äußerungen haben daher zu unterbleiben (1 Ob 86/14z Pkt 2.). [10] 3.2. Als beleidigend im Sinn des Paragraph 86, ZPO sind alle ungebührlichen Formulierungen anzusehen, die eine Verletzung der dem Gericht geschuldeten Achtung darstellen (RS0131286; Konecny/Schneider in Fasching/Konecny ZPG3 Paragraph 86, ZPO Rz 15). Ob dies der Fall ist, ist nach einem objektiven Maßstab und nicht der subjektiven Absicht des Äußernden zu beurteilen (RS0036256; RS0036303). Rein persönlichen Angriffen gegen das Entscheidungsorgan und beleidigender Kritik kommt kein Argumentationswert zu; derartige Äußerungen haben daher zu unterbleiben (1 Ob 86/14z Pkt 2.).
[11] 4.1. Die eingangs in den wesentlichen Punkten wiedergegebenen Äußerungen des Großvaters haben mit der Darlegung von Rechtsmittelgründen nichts zu tun, sondern dienen in der gewählten Diktion und Intensität lediglich der gezielten persönlichen Herabwürdigung der Erstrichterin. Diese sind auch nicht bloß in ihrer Gesamtheit, sondern großteils schon für sich allein beleidigend im Sinn des § 86 ZPO. Sie überschreiten eindeutig das Maß sachlich berechtigter Kritik sowohl an der damit bekämpften Entscheidung als auch der sie treffenden Richterin und sind im Interesse eines objektiven und emotionslos geführten Verfahrens nicht hinnehmbar. Der Großvater rechtfertigt seine Äußerungen im Rekurs an den Obersten Gerichtshof auch nur damit, dass seine Vorwürfe zutreffend und keine Beleidigung gewesen seien. Der damit angestrebte Wahrheitsbeweis kommt aber nicht in Betracht, weil die Form und nicht der Inhalt der Äußerung verpönt ist (RS0036308 [T2, T3]; 10 Ob 39/14d). [11] 4.1. Die eingangs in den wesentlichen Punkten wiedergegebenen Äußerungen des Großvaters haben mit der Darlegung von Rechtsmittelgründen nichts zu tun, sondern dienen in der gewählten Diktion und Intensität lediglich der gezielten persönlichen Herabwürdigung der Erstrichterin. Diese sind auch nicht bloß in ihrer Gesamtheit, sondern großteils schon für sich allein beleidigend im Sinn des Paragraph 86, ZPO. Sie überschreiten eindeutig das Maß sachlich berechtigter Kritik sowohl an der damit bekämpften Entscheidung als auch der sie treffenden Richterin und sind im Interesse eines objektiven und emotionslos geführten Verfahrens nicht hinnehmbar. Der Großvater rechtfertigt seine Äußerungen im Rekurs an den Obersten Gerichtshof auch nur damit, dass seine Vorwürfe zutreffend und keine Beleidigung gewesen seien. Der damit angestrebte Wahrheitsbeweis kommt aber nicht in Betracht, weil die Form und nicht der Inhalt der Äußerung verpönt ist (RS0036308 [T2, T3]; 10 Ob 39/14d).
[12] 4.2. Auf die Höhe der Ordnungsstrafe geht der Rekurs des Großvaters nicht ein. Im Hinblick auf die Anzahl und den Inhalt der Vorwürfe liegt auch keine Überschreitung des Ermessensspielraums durch das Rekursgericht vor.
[13] 4.3. Dem Rechtsmittel ist daher nicht Folge zu geben.
[14] 5. Im Rekurs an den Obersten Gerichtshof wiederholt der Großvater nicht bloß seine Missbilligung der Erstrichterin, die seiner Ansicht nach nicht über die zur Ausübung des Richterberufs notwendigen Rechtskenntnisse verfüge, sondern wirft ihr erneut ein „nicht Können“ sowie ein „nicht Wollen“ vor und meint, die Forderung, einem „solchen Organ“ Achtung zu schulden, sei „weltfremd“. Seine wiederholten Beleidigungen rundet er mit der abschließenden Äußerung ab, die Erstrichterin sei „objektiv gesehen […] eine Schande für den Richterstand“.
[15] Da der Großvater offensichtlich nicht gewillt ist, Kritik an nicht in seinem Sinn gefällten Entscheidungen in einer sachlichen Art und Weise vorzubringen, sondern sein inakzeptables Verhalten fortsetzt, ist aus Anlass seines Rechtsmittels eine weitere Ordnungsstrafe in derselben Höhe zu verhängen (RS0036332 [T1]; 1 Ob 79/21f [Rz 4]; 2 Ob 103/19i).