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Entscheidung 3 Ob 202/25i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Zivilverfahrensrecht

Geschäftszahl

3Ob202/25i

Entscheidungsdatum

27.01.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder 1.) *, geboren * 2011, und 2.) T*, geboren * 2012, beide wohnhaft beim Vater, M*, wegen Verhängung einer Ordnungsstrafe, über den Rekurs des Großvaters P*, ERV-Anschriftscode *, gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 1. August 2025, GZ 20 R 68/25m-3, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

2. Über den Rekurswerber wird eine weitere Ordnungsstrafe von 500 EUR verhängt.

Text

Begründung:

[1]                  In einem zwischen den Eltern geführten Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren wies das Bezirksgerichts Neusiedl am See mit Beschluss vom 3. September 2024 mehrere Anträge des Großvaters mütterlicherseits teils zurück und teils ab, behielt sich die Entscheidung über einen Antrag vor und sprach aus, dass weitere gleichartige Anträge des Großvaters künftig ohne inhaltliche Behandlung zum Akt genommen würden (siehe auch den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 21. Juni 2023, 3 Ob 4/22t).

[2]                  Gegen die unter anderem erfolgte Abweisung von zwei Verfahrenshilfeanträgen erhob der Großvater Rekurs an das Landesgericht Eisenstadt. Darin warf er der Erstrichterin auszugsweise die „völlige Unkenntnis der Verfahrensgesetze“ und eine „unzureichende juristische Ausbildung“ vor, sprach ihr die „Minimalerfordernisse einer juristischen Ausbildung“ ab und bezeichnete sie als „nicht einmal annähernd für ihren Job qualifiziert“, als „nur eingeschränkt rechtskundige, kinderlose und in jeder Hinsicht unwillige Aushilfsrichterin“ und als „Schande für den Richterstand“.

[3]                  Aus Anlass dieses Rekurses verhängte das Rekursgericht eine Ordnungsstrafe von 500 EUR über den Großvater. Die wiederholt herabsetzende, ungebührliche und beleidigende Ausdrucksweise gegenüber der Erstrichterin überschreite das Maß zulässiger Kritik bei weitem und sei ungeachtet des konfliktträchtigen Pflegschaftsverfahrens und der persönlichen Involvierung des Großvaters nicht tolerabel.

[4]                  Dagegen richtet sich der Rekurs des Großvaters mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss „zu kassieren“ bzw die Ordnungsstrafe aufzuheben.

Rechtliche Beurteilung

[5]                  Der Rekurs – für den keine Anwaltspflicht besteht – ist zulässig (RS0121603; 1 Ob 105/24h [Rz 4]), aber nicht berechtigt.

[6] 1. Wenn der Rekurswerber eine „Nichtigkeit gemäß Paragraph 25, letzter Satz JN“ geltend macht, weil die Mitglieder des Rekurssenats betreffende, nicht näher spezifizierte Ablehnungsanträge „zB vom 3. Jänner 2021 und 29. Jänner 2022“ noch nicht erledigt seien, macht er damit erkennbar einen Mangel des Verfahrens im Sinn des Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 4, Ziffer eins, AußStrG geltend. Ein solcher liegt aber nicht vor.

[7] Am 3. Jänner 2021 hat nach dem Akteninhalt nicht der Großvater, sondern die Mutter einen Ablehnungsantrag gestellt; über diesen wurde auch bereits rechtskräftig negativ entschieden vergleiche RS0042046 [T4]). Ein Ablehnungsantrag vom 29. Jänner 2022 befindet sich nicht im Akt. Ob der angebliche Antrag tatsächlich unerledigt ist und überhaupt das vorliegende Pflegschaftsverfahren betrifft vergleiche 9 Ob 61/24x [Rz 11]; RS0045966; RS0045933), lässt sich dem Rekurs ebenso wenig entnehmen wie Vorbringen zu etwaigen konkreten Befangenheitsgründen vergleiche RS0042028 [T7, T15, T18, T24]).

[8] 2. Soweit der Großvater auf die Entscheidungen zu 3 Ob 184/98z und 5 Ob 83/99p verweist, betreffen diese die Anwendung des Paragraph 86, ZPO auf (anwaltliche) Vertreter und sind daher nicht einschlägig vergleiche RS0110424). Warum er im Zwischenverfahren über seine Verfahrenshilfeanträge nicht Partei sein soll, erklärt der Großvater nicht.

[9] 3.1. Gemäß Paragraph 22, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 86, ZPO kann vom Gericht unter anderem dann eine Ordnungsstrafe gegen eine Partei verhängt werden, wenn sie die dem Gericht schuldige Achtung in einem Schriftsatz durch beleidigende Ausfälle verletzt. Der Regelungszweck dieser Bestimmung liegt entgegen der Ansicht des Großvaters nicht darin, berechtigte Kritik zu verhindern (RS0036332 [T8]; 2 Ob 103/19i Pkt 2.), sondern in der Wahrung einer sachlichen und unpersönlichen Ausdrucksweise (RS0036327 [T1, T3]; 1 Ob 20/24h [Rz 9]). Zwar ist eine verständliche Gemütserregung zu berücksichtigen. Auch eine solche darf jedoch das Maß objektiver Kritik nicht überschreiten (4 Ob 95/22g [Rz 5]; vergleiche auch RS0036308; 1 Ob 18/24i [Rz 9]).

[10] 3.2. Als beleidigend im Sinn des Paragraph 86, ZPO sind alle ungebührlichen Formulierungen anzusehen, die eine Verletzung der dem Gericht geschuldeten Achtung darstellen (RS0131286; Konecny/Schneider in Fasching/Konecny ZPG3 Paragraph 86, ZPO Rz 15). Ob dies der Fall ist, ist nach einem objektiven Maßstab und nicht der subjektiven Absicht des Äußernden zu beurteilen (RS0036256; RS0036303). Rein persönlichen Angriffen gegen das Entscheidungsorgan und beleidigender Kritik kommt kein Argumentationswert zu; derartige Äußerungen haben daher zu unterbleiben (1 Ob 86/14z Pkt 2.).

[11] 4.1. Die eingangs in den wesentlichen Punkten wiedergegebenen Äußerungen des Großvaters haben mit der Darlegung von Rechtsmittelgründen nichts zu tun, sondern dienen in der gewählten Diktion und Intensität lediglich der gezielten persönlichen Herabwürdigung der Erstrichterin. Diese sind auch nicht bloß in ihrer Gesamtheit, sondern großteils schon für sich allein beleidigend im Sinn des Paragraph 86, ZPO. Sie überschreiten eindeutig das Maß sachlich berechtigter Kritik sowohl an der damit bekämpften Entscheidung als auch der sie treffenden Richterin und sind im Interesse eines objektiven und emotionslos geführten Verfahrens nicht hinnehmbar. Der Großvater rechtfertigt seine Äußerungen im Rekurs an den Obersten Gerichtshof auch nur damit, dass seine Vorwürfe zutreffend und keine Beleidigung gewesen seien. Der damit angestrebte Wahrheitsbeweis kommt aber nicht in Betracht, weil die Form und nicht der Inhalt der Äußerung verpönt ist (RS0036308 [T2, T3]; 10 Ob 39/14d).

[12]                4.2. Auf die Höhe der Ordnungsstrafe geht der Rekurs des Großvaters nicht ein. Im Hinblick auf die Anzahl und den Inhalt der Vorwürfe liegt auch keine Überschreitung des Ermessensspielraums durch das Rekursgericht vor.

[13]                4.3. Dem Rechtsmittel ist daher nicht Folge zu geben.

[14]                5. Im Rekurs an den Obersten Gerichtshof wiederholt der Großvater nicht bloß seine Missbilligung der Erstrichterin, die seiner Ansicht nach nicht über die zur Ausübung des Richterberufs notwendigen Rechtskenntnisse verfüge, sondern wirft ihr erneut ein „nicht Können“ sowie ein „nicht Wollen“ vor und meint, die Forderung, einem „solchen Organ“ Achtung zu schulden, sei „weltfremd“. Seine wiederholten Beleidigungen rundet er mit der abschließenden Äußerung ab, die Erstrichterin sei „objektiv gesehen […] eine Schande für den Richterstand“.

[15]                Da der Großvater offensichtlich nicht gewillt ist, Kritik an nicht in seinem Sinn gefällten Entscheidungen in einer sachlichen Art und Weise vorzubringen, sondern sein inakzeptables Verhalten fortsetzt, ist aus Anlass seines Rechtsmittels eine weitere Ordnungsstrafe in derselben Höhe zu verhängen (RS0036332 [T1]; 1 Ob 79/21f [Rz 4]; 2 Ob 103/19i).

Textnummer

E146984

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00202.25I.0127.000

Im RIS seit

03.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2026

Dokumentnummer

JJT_20260127_OGH0002_0030OB00202_25I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0036256 Rechtssatz 12.12.1963Zivilrecht
Die objektive Beurteilung und nicht die Absicht des Schriftenverfassers entscheidet, ob der Schriftsatz beleidigende Ausfälle enthält.
RS0036303 Rechtssatz 05.06.1973Zivilrecht
Ob eine Beleidigung vorliegt, ist nur nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen (5 Ob 397/63, 5 Ob 70/70; Fasching II 562 f).
RS0036308 Rechtssatz 05.06.1973Zivilrecht
Selbst eine sachlich berechtigte Kritik oder Äußerung kann wegen ihrer beleidigenden und ausfälligen Form die dem Gericht schuldige Achtung verletzen und eine Beleidigung der im § 86 Abs 1 ZPO genannten Personen darstellten (RZ 1937,236).
RS0036327 Rechtssatz 21.09.1989Zivilrecht
Regelungszweck des § 86 ZPO ist es offenkundig, jede an das Gericht gerichtete Eingabe, deren Inhalt die dem Gericht schuldige Achtung durch beleidigende Ausfälle verletzt, unter Sanktion zu stellen.
RS0036332 Rechtssatz 16.03.1966Zivilrecht
Zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Ausfälle in Rechtsmittelschriften ist sowohl das Erstgericht als auch das Rechtsmittelgericht zuständig. Auch eine sachlich berechtigte Kritik kann wegen ihrer beleidigenden und ausfälligen Form die de …
RS0042046 Rechtssatz 16.11.1983Zivilrecht
Die Ablehnungsgründe sind grundsätzlich nur über Parteienantrag zu berücksichtigen und bewirken eine Nichtigkeit der durch den abgelehnten Richter gesetzten Verfahrenshandlungen nur dann, wenn sie trotz rechtskräftiger Entscheidung über die Befangenheit des …
RS0045933 Rechtssatz 12.11.1974Zivilrecht
Die Frage der Befangenheit lässt sich nicht abstrakt generell für alle mit den Rechtssachen des Ablehnenden befassten Richter lösen.
RS0045966 Rechtssatz 01.09.1987Zivilrecht
Ob der abgelehnte Richter befangen ist, ist stets in bezug auf die Rechtssache zu prüfen, in welcher er wegen Befangenheit abgelehnt worden ist.
RS0110424 Rechtssatz 15.07.1998Zivilrecht
Die Verhängung einer Ordnungsstrafe über einen Vertreter außerhalb einer Verhandlung ist unzulässig, auch wenn er nicht Rechtsanwalt ist.
RS0121603 Rechtssatz 20.12.2006Zivilrecht
Verhängt das Rekursgericht im Außerstreitverfahren eine Ordnungsstrafe, so ist dagegen der Rekurs an den Obersten Gerichtshof, unabhängig von der Höhe der Ordnungsstrafe oder vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage, zulässig. Es besteht keine absolute A …
RS0131286 Rechtssatz 28.02.2017Zivilrecht
Beleidigende Äußerungen sind ungebührliche Formulierungen, die eine Verletzung der dem Gericht bzw den Verfahrensbeteiligten geschuldeten Achtung darstellen. Die Ausfälligkeiten müssen nicht das Gewicht einer strafbaren Handlung haben. Bei der Beurteilung i …