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Rechtssatz RS0131292

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131292

Geschäftszahl

2Ob18/16k

Entscheidungsdatum

23.02.2017

Norm

CIM Art1
CIM Art24
CUV Art1
CUV Art4
AUV Art10

Rechtssatz

Wurden Eisenbahnwagen nicht als Beförderungsgut aufgegeben, sondern der Eisenbahn als Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt, kommt auf den betreffenden Schadensfall nicht das Beförderungsrecht der CIM, sondern das Wagenverwendungsrecht der CUV zur Anwendung. Ob über einen Wagen ein Beförderungsvertrag oder ein Wagenverwendungsvertrag abgeschlossen worden ist, ergibt sich aus dem übereinstimmenden Parteiwillen und ‑ im Zweifel ‑ aus den verwendeten Dokumenten: Ist über den Wagen ein Frachtbrief ausgestellt, so spricht dies für die Beförderung des Wagens als Gut; ist ein Wagenbrief ausgestellt, so wird der Wagen als Beförderungsmittel verwendet.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 18/16k
    Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 18/16k
    Veröff: SZ 2017/21

Schlagworte

Eisenbahnwaggon; Güterwagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131292

Im RIS seit

24.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2019

Dokumentnummer

JJR_20170223_OGH0002_0020OB00018_16K0000_004