Rechtssatz RS0131292
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131292
Entscheidungsdatum
23.02.2017
Norm
CIM Art1
CIM Art24
CUV Art1
CUV Art4
AUV Art10
Rechtssatz
Wurden Eisenbahnwagen nicht als Beförderungsgut aufgegeben, sondern der Eisenbahn als Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt, kommt auf den betreffenden Schadensfall nicht das Beförderungsrecht der CIM, sondern das Wagenverwendungsrecht der CUV zur Anwendung. Ob über einen Wagen ein Beförderungsvertrag oder ein Wagenverwendungsvertrag abgeschlossen worden ist, ergibt sich aus dem übereinstimmenden Parteiwillen und ‑ im Zweifel ‑ aus den verwendeten Dokumenten: Ist über den Wagen ein Frachtbrief ausgestellt, so spricht dies für die Beförderung des Wagens als Gut; ist ein Wagenbrief ausgestellt, so wird der Wagen als Beförderungsmittel verwendet.
Schlagworte
Eisenbahnwaggon; Güterwagen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131292
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2019
Dokumentnummer
JJR_20170223_OGH0002_0020OB00018_16K0000_004