Rechtssatz RS0131293
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131293
Entscheidungsdatum
23.02.2017
Norm
CIM Art24 §1
CUV Art4 §1
Rechtssatz
Art 4 § 1 CUV regelt die Haftung des verwendenden Eisenbahnverkehrsunternehmens bei Beschädigung eines Wagens in gleicher Weise wie jene des Beförderers in Art 24 § 1 CIM: Das den Wagen verwendende Eisenbahnverkehrsunternehmen haftet für Schäden an verwendeten Wagen, „wenn es nicht beweist, dass der Schaden nicht durch sein Verschulden verursacht worden ist“. Die Bestimmung statuiert eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast („vermutetes Verschulden“), wobei der Begriff des Verschuldens dem ergänzend anwendbaren nationalen Recht entnommen werden kann.Artikel 4, Paragraph eins, CUV regelt die Haftung des verwendenden Eisenbahnverkehrsunternehmens bei Beschädigung eines Wagens in gleicher Weise wie jene des Beförderers in Artikel 24, Paragraph eins, CIM: Das den Wagen verwendende Eisenbahnverkehrsunternehmen haftet für Schäden an verwendeten Wagen, „wenn es nicht beweist, dass der Schaden nicht durch sein Verschulden verursacht worden ist“. Die Bestimmung statuiert eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast („vermutetes Verschulden“), wobei der Begriff des Verschuldens dem ergänzend anwendbaren nationalen Recht entnommen werden kann.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 18/16k
Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 18/16k
Beisatz: Der „Allgemeine Vertrag für die Verwendung von Güterwagen“ (AVV) wiederholt diesen Haftungsgrundsatz in Art 22.1 und nennt in Art 22.2 einzelne Haftungsausschlussgründe. (T1); Veröff: SZ 2017/21
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131293
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2019
Dokumentnummer
JJR_20170223_OGH0002_0020OB00018_16K0000_005