Rechtssatz RS0131294
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131294
Entscheidungsdatum
23.02.2017
Rechtssatz
Gemäß Art 10 § 3 CUV kann sich der Infrastrukturbetreiber, wenn er wegen Verlusts oder Beschädigung des verwendeten Wagens direkt in Anspruch genommen wird, auf die Haftungsvoraussetzungen und ‑beschränkungen des Art 4 CUV und des Verwendungsvertrags berufen. Das ist insbesondere für jenen Fall von Bedeutung, in welchem ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen aus dem Titel der Gefährdungshaftung in Anspruch genommen wird.Gemäß Artikel 10, Paragraph 3, CUV kann sich der Infrastrukturbetreiber, wenn er wegen Verlusts oder Beschädigung des verwendeten Wagens direkt in Anspruch genommen wird, auf die Haftungsvoraussetzungen und ‑beschränkungen des Artikel 4, CUV und des Verwendungsvertrags berufen. Das ist insbesondere für jenen Fall von Bedeutung, in welchem ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen aus dem Titel der Gefährdungshaftung in Anspruch genommen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131294
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2019
Dokumentnummer
JJR_20170223_OGH0002_0020OB00018_16K0000_006