Rechtssatz RS0131306
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131306
Entscheidungsdatum
26.09.2018
Rechtssatz
Für die Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit nach § 64 Abs 1 Z 9 lit b StGB kommt es ausschließlich auf den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Täters zum Tatzeitpunkt an.Für die Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StGB kommt es ausschließlich auf den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Täters zum Tatzeitpunkt an.
Entscheidungstexte
- 11 Os 137/16f
Entscheidungstext OGH 21.03.2017 11 Os 137/16f
- 12 Os 15/17y
Entscheidungstext OGH 18.05.2017 12 Os 15/17y
Gegenteilig; Beisatz: Für die Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit nach § 64 Abs 1 Z 9 StGB reicht es angesichts der Zielsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (2002/475/JI) aus, wenn der Täter seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach dem Tatzeitpunkt in Österreich begründet. (T1)
- 15 Os 3/17f
Entscheidungstext OGH 24.05.2017 15 Os 3/17f
Gegenteilig; Beisatz: § 64 Abs 1 Z 9 lit b StGB stellt nicht auf den Tatzeitpunkt ab. Inländische Gerichtsbarkeit nach dieser Bestimmung ist vielmehr dann gegeben, wenn aktuell (das heißt zumindest im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens) ein inländischer Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Angeklagten besteht. (T2)
- 15 Os 105/18g
Entscheidungstext OGH 26.09.2018 15 Os 105/18g
Gegenteilig; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131306
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2018
Dokumentnummer
JJR_20170321_OGH0002_0110OS00137_16F0000_001