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Rechtssatz RS0131312×

Rechtssatz RS0131312

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131312

Geschäftszahl

2Ob71/16d; 2Ob190/24s

Entscheidungsdatum

19.11.2024

Rechtssatz

Nur die Einbeziehung nicht vorhersehbarer Unfallfolgen kann zur Sittenwidrigkeit eines Abfindungsvergleichs über Schmerzengeld führen. Dabei ist die Vorhersehbarkeit nach jenen Kriterien zu prüfen, die auch für die Zulässigkeit einer Nachforderung von Schmerzengeld nach vorangegangener Globalbemessung maßgeblich sind. Wird dem Geschädigten das Risiko des Eintritts unvorhersehbarer Unfallfolgen angemessen abgefunden, ist die Vereinbarung nicht sittenwidrig. Ist dies nicht der Fall, müssen die eingetretenen Unfallfolgen von außergewöhnlichem Umfang sein. Von einem „ganz krassen und dem Geschädigten völlig unzumutbaren Missverhältnis“ ist nur auszugehen, wenn der tatsächliche Schaden ein Vielfaches von der Abfindungssumme beträgt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 71/16d
    Entscheidungstext OGH 28.03.2017 2 Ob 71/16d
    Veröff: SZ 2017/38
  • 2 Ob 190/24s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.11.2024 2 Ob 190/24s
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131312

Im RIS seit

04.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Dokumentnummer

JJR_20170328_OGH0002_0020OB00071_16D0000_001