Rechtssatz RS0131315
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131315
Entscheidungsdatum
28.03.2017
Rechtssatz
Mangels spezifischer Regelungen über die Beweisaufnahme gilt im Kartellverfahren § 13 AußStrG, der seinerseits keinen bestimmten gegliederten Verfahrensablauf vorsieht, sondern lediglich anordnet, dass das Verfahren so zu gestalten ist, dass eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung des Verfahrensgegenstands und eine möglichst kurze Verfahrensdauer gewährleistet werden, wobei die Parteien das Gericht zu unterstützen haben.Mangels spezifischer Regelungen über die Beweisaufnahme gilt im Kartellverfahren Paragraph 13, AußStrG, der seinerseits keinen bestimmten gegliederten Verfahrensablauf vorsieht, sondern lediglich anordnet, dass das Verfahren so zu gestalten ist, dass eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung des Verfahrensgegenstands und eine möglichst kurze Verfahrensdauer gewährleistet werden, wobei die Parteien das Gericht zu unterstützen haben.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 4/17b
Entscheidungstext OGH 28.03.2017 2 Ob 4/17b
Beisatz: Die Tätigkeit des Sachverständigen ist aufgrund der Komplexität der zu beurteilenden Sachverhalte gerade im Kartellverfahren von großer Bedeutung. Notwendig wird seine Bestellung immer dann, wenn der Richter die zur Beurteilung des Gegenstands der Erhebung erforderlichen Sachkenntnisse nicht besitzt. (T1)
Schlagworte
Kartellrecht, Beweismittel, Beweisverfahren
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131315
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2017
Dokumentnummer
JJR_20170328_OGH0002_0020OB00004_17B0000_001