Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0131315×

Rechtssatz RS0131315

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131315

Geschäftszahl

2Ob4/17b

Entscheidungsdatum

28.03.2017

Rechtssatz

Mangels spezifischer Regelungen über die Beweisaufnahme gilt im Kartellverfahren Paragraph 13, AußStrG, der seinerseits keinen bestimmten gegliederten Verfahrensablauf vorsieht, sondern lediglich anordnet, dass das Verfahren so zu gestalten ist, dass eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung des Verfahrensgegenstands und eine möglichst kurze Verfahrensdauer gewährleistet werden, wobei die Parteien das Gericht zu unterstützen haben.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 4/17b
    Entscheidungstext OGH 28.03.2017 2 Ob 4/17b
    Beisatz: Die Tätigkeit des Sachverständigen ist aufgrund der Komplexität der zu beurteilenden Sachverhalte gerade im Kartellverfahren von großer Bedeutung. Notwendig wird seine Bestellung immer dann, wenn der Richter die zur Beurteilung des Gegenstands der Erhebung erforderlichen Sachkenntnisse nicht besitzt. (T1)

Schlagworte

Kartellrecht, Beweismittel, Beweisverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131315

Im RIS seit

04.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2017

Dokumentnummer

JJR_20170328_OGH0002_0020OB00004_17B0000_001