Rechtssatz RS0131321
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131321
Entscheidungsdatum
25.09.2024
Rechtssatz
Die Anzeigepflicht nach § 84 StPO idF BGBl I Nr 2000/108 verfolgte nicht den Zweck, den Eintritt von nach dem Zeitpunkt der unterlassenen Strafanzeige eintretenden Vermögensschäden zu hindern, weshalb potentiell künftig am Vermögen Geschädigte vom Schutzzweck dieser Bestimmung nicht erfasst sind.Die Anzeigepflicht nach Paragraph 84, StPO in der Fassung BGBl römisch eins Nr 2000/108 verfolgte nicht den Zweck, den Eintritt von nach dem Zeitpunkt der unterlassenen Strafanzeige eintretenden Vermögensschäden zu hindern, weshalb potentiell künftig am Vermögen Geschädigte vom Schutzzweck dieser Bestimmung nicht erfasst sind.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 73/16s
Entscheidungstext OGH 10.02.2017 1 Ob 73/16s
Beisatz: Hier: Rechtswidrigkeitszusammenhang der dem beklagten Rechtsträger angelasteten unterlassenen Anzeige wegen der den Organen der Bundeswertpapieraufsicht (BWA) bei der Vor‑Ort‑Prüfung bekanntgewordenen Umstände mit von den klagenden Anlegern aus nachfolgenden Investitionen abgeleiteten Vermögensschäden verneint. (T1); Veröff: SZ 2017/12
- 1 Ob 20/23g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 13.07.2023 1 Ob 20/23g
Beisatz: Hier: Die Verständigung nach § 194 Abs 1 StPO hat nicht den Zweck, das Opfer davor zu schützen, dass ihm durch künftige Straftaten des Beschuldigten ein weiterer Vermögensschaden entsteht. (T2)
Anm: Vgl dazu RS0134435.
- 1 Ob 39/24b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.05.2024 1 Ob 39/24b
- 1 Ob 193/23y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.05.2024 1 Ob 193/23y
- 1 Ob 77/24s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.09.2024 1 Ob 77/24s
vgl; Beisatz: Hier: Zum Schutzzweck der Strafbestimmungen des § 52 GSpG. (T3)
Schlagworte
Schutzzweck Normzweck Reflexwirkung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131321
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2024
Dokumentnummer
JJR_20170210_OGH0002_0010OB00073_16S0000_001