Rechtssatz RS0131336
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0131336
Entscheidungsdatum
01.06.2021
Rechtssatz
Der nach § 21 Abs 1 StGB Untergebrachte befindet sich während der Unterbrechung der Unterbringung nach § 166 Z 2 lit b StVG und seines daraus resultierenden Aufenthalts in einer Nachbetreuungseinrichtung zwar nicht im Maßnahmenvollzug, dieser wirkt aber insofern fort, als Verstöße gegen in seinem Rahmen erteilte Auflagen von der Strafvollzugsbehörde durch Widerruf der Unterbrechung geahndet werden können. Nachsorgeeinrichtungen sind vom HeimAufG nicht umfasst.Der nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB Untergebrachte befindet sich während der Unterbrechung der Unterbringung nach Paragraph 166, Ziffer 2, Litera b, StVG und seines daraus resultierenden Aufenthalts in einer Nachbetreuungseinrichtung zwar nicht im Maßnahmenvollzug, dieser wirkt aber insofern fort, als Verstöße gegen in seinem Rahmen erteilte Auflagen von der Strafvollzugsbehörde durch Widerruf der Unterbrechung geahndet werden können. Nachsorgeeinrichtungen sind vom HeimAufG nicht umfasst.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 19/17w
Entscheidungstext OGH 29.03.2017 7 Ob 19/17w
- 7 Ob 45/18w
Entscheidungstext OGH 04.07.2018 7 Ob 45/18w
- 7 Ob 7/18g
Entscheidungstext OGH 26.09.2018 7 Ob 7/18g
Vgl; Veröff: SZ 2018/77
- 14 Os 52/21k
Entscheidungstext OGH 01.06.2021 14 Os 52/21k
Vgl; Beisatz: Im Maßnahmenvollzug nach § 21 Abs 1 StGB kommt eine Unterbrechung der Unterbringung nach § 166 Z 2 lit a iVm § 165 Abs 2 StVG zwar nicht in Betracht, weil im Verfahren zur Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB keine Strafe verhängt wird, eine Unterbrechung nach § 166 Z 2 lit b ist hingegen – mangels widerstreitender Anordnung des § 165 Abs 1 StVG – nicht von vornherein ausgeschlossen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131336
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2021
Dokumentnummer
JJR_20170329_OGH0002_0070OB00019_17W0000_001