Rechtssatz RS0131339
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131339
Entscheidungsdatum
28.03.2017
Rechtssatz
Im Unterschied zur gerichtlichen Aufkündigung, die zurückgenommen werden kann, sofern Einwendungen erhoben wurden, ist die rein privatrechtlich zu beurteilende außergerichtliche Aufkündigung eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die keiner Annahme durch den Gegner bedarf und ihre Wirkung mit Zugang entfaltet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131339
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2017
Dokumentnummer
JJR_20170328_OGH0002_0080OB00102_16G0000_001