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Entscheidung 8 Ob 102/16g×

Entscheidung 8 Ob 102/16g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0017216 Rechtssatz 02.07.1993Zivilrecht
Die Bestimmung des § 886 ABGB über das Erfordernis der Unterschrift ist nicht nur auf Verträge, sondern auch auf einseitige Erklärungen anzuwenden, für welche das Gesetz, ohne eine entsprechende Einschränkung zu machen, Schriftlichkeit normiert.
RS0017221 Rechtssatz 02.07.1993Zivilrecht
Das Gebot der Schriftlichkeit bedeutet im allgemeinen "Unterschriftlichkeit", es sei denn, das Gesetz sieht ausdrücklich eine Ausnahme vor. Das Erfordernis der Schriftform soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben …
RS0028555 Rechtssatz 25.09.1973Zivilrecht
Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, welche auf die künftige Beendigung eines auf unbestimmte Dauer eingegangenen Dienstverhältnisses gerichtet ist.
RS0039681 Rechtssatz 14.05.1953Zivilrecht
Nach Erhebung von Einwendungen kann eine Kündigung unter Vorbehalt der Wiedereinbringung zum gleichen Termin ohne Zustimmung des Beklagten nicht mehr zurückgezogen werden.
RS0126251 Rechtssatz 23.09.2010Zivilrecht
Einfache, nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des § 4 Abs 1 SigG versehene E‑Mails entsprechen mangels Unterschrift nicht der Schriftform im Sinne des § 886 ABGB.
RS0131339 Rechtssatz 28.03.2017Zivilrecht
Im Unterschied zur gerichtlichen Aufkündigung, die zurückgenommen werden kann, sofern Einwendungen erhoben wurden, ist die rein privatrechtlich zu beurteilende außergerichtliche Aufkündigung eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die keiner An …
RS0131340 Rechtssatz 28.03.2017Zivilrecht
Einfache, nicht mit elektronischer Signatur versehene E-Mails entsprechen mangels Unterschrift nicht dem Schriftformerfordernis des § 33 Abs 1 MRG.