Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0131360×

Rechtssatz RS0131360

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht, Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0131360

Entscheidungsdatum

31.05.2022

Rechtssatz

Kann eine normaufhebende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs im gerichtlichen Verfahren vor dessen rechtskräftigem Abschluss noch nicht berücksichtigt werden, so begründet eine inhaltliche Entscheidung des Berufungs‑ oder Rekursgerichts über das Rechtsmittel auch bei Verstoß gegen die Innehaltungsverpflichtung des Paragraph 62 a, Absatz 6, bzw Paragraph 57 a, Absatz 6, VfGG weder Nichtigkeit noch einen Verfahrensmangel; ein solcher Verstoß führt damit nicht zur Aufhebung der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 76/16h
    Entscheidungstext OGH 27.01.2017 8 ObA 76/16h
    Beisatz: Siehe auch RS0130647. (T1)
    Beisatz: Ein Verstoß gegen die Innehaltungsverpflichtung setzt voraus, dass das Rechtsmittelgericht rechtzeitig, nämlich vor seiner Entscheidung, aufgrund einer Mitteilung des Verfassungsgerichtshofs vom Parteienantrag auf Normenkontrolle Kenntnis erlangt hat. (T2)
    Beisatz: Bei einer aus Sicht des Rechtsmittelgerichts verspäteten Mitteilung iSd § 62a Abs 5 VfGG kann der Oberste Gerichtshof das Revisions‑ oder Revisionsrekursverfahren unter den Voraussetzungen des § 62a Abs 6 VfGG unterbrechen. Siehe dazu RS0131361. (T3); Veröff: SZ 2017/10
  • 8 ObA 76/16h
    Entscheidungstext OGH 28.09.2017 8 ObA 76/16h
    Auch
  • 14 Os 39/22z
    Entscheidungstext OGH 31.05.2022 14 Os 39/22z
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Die Innehaltungsverpflichtung wird erst durch das Einlangen einer Verständigung des Verfassungsgerichtshofs nach § 62a Abs 5 VfGG beim (hier:) Strafgericht erster Instanz ausgelöst, nicht aber durch eine bloße Behauptung des Beschwerdeführers in seinem Rechtsmittel, er habe beim Verfassungsgerichtshof einen Normprüfungsantrag eingebracht. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131360

Im RIS seit

17.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2022

Dokumentnummer

JJR_20170127_OGH0002_008OBA00076_16H0000_001