Rechtssatz RS0131360
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0131360
Entscheidungsdatum
31.05.2022
Rechtssatz
Kann eine normaufhebende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs im gerichtlichen Verfahren vor dessen rechtskräftigem Abschluss noch nicht berücksichtigt werden, so begründet eine inhaltliche Entscheidung des Berufungs‑ oder Rekursgerichts über das Rechtsmittel auch bei Verstoß gegen die Innehaltungsverpflichtung des § 62a Abs 6 bzw § 57a Abs 6 VfGG weder Nichtigkeit noch einen Verfahrensmangel; ein solcher Verstoß führt damit nicht zur Aufhebung der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts.Kann eine normaufhebende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs im gerichtlichen Verfahren vor dessen rechtskräftigem Abschluss noch nicht berücksichtigt werden, so begründet eine inhaltliche Entscheidung des Berufungs‑ oder Rekursgerichts über das Rechtsmittel auch bei Verstoß gegen die Innehaltungsverpflichtung des Paragraph 62 a, Absatz 6, bzw Paragraph 57 a, Absatz 6, VfGG weder Nichtigkeit noch einen Verfahrensmangel; ein solcher Verstoß führt damit nicht zur Aufhebung der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 76/16h
Entscheidungstext OGH 27.01.2017 8 ObA 76/16h
Beisatz: Siehe auch RS0130647. (T1)
Beisatz: Ein Verstoß gegen die Innehaltungsverpflichtung setzt voraus, dass das Rechtsmittelgericht rechtzeitig, nämlich vor seiner Entscheidung, aufgrund einer Mitteilung des Verfassungsgerichtshofs vom Parteienantrag auf Normenkontrolle Kenntnis erlangt hat. (T2)
Beisatz: Bei einer aus Sicht des Rechtsmittelgerichts verspäteten Mitteilung iSd § 62a Abs 5 VfGG kann der Oberste Gerichtshof das Revisions‑ oder Revisionsrekursverfahren unter den Voraussetzungen des § 62a Abs 6 VfGG unterbrechen. Siehe dazu RS0131361. (T3); Veröff: SZ 2017/10
- 8 ObA 76/16h
Entscheidungstext OGH 28.09.2017 8 ObA 76/16h
Auch
- 14 Os 39/22z
Entscheidungstext OGH 31.05.2022 14 Os 39/22z
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Die Innehaltungsverpflichtung wird erst durch das Einlangen einer Verständigung des Verfassungsgerichtshofs nach § 62a Abs 5 VfGG beim (hier:) Strafgericht erster Instanz ausgelöst, nicht aber durch eine bloße Behauptung des Beschwerdeführers in seinem Rechtsmittel, er habe beim Verfassungsgerichtshof einen Normprüfungsantrag eingebracht. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131360
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2022
Dokumentnummer
JJR_20170127_OGH0002_008OBA00076_16H0000_001