Rechtssatz RS0131377
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131377
Geschäftszahl
15Os18/17m (15Os19/17h)
Entscheidungsdatum
05.04.2017
Rechtssatz
Weil das Moniturverfahren nicht zur Hauptverhandlung zählt, ist der Verlauf desselben nicht Gegenstand des nach § 271 Abs 1 StPO über die Hauptverhandlung aufzunehmenden Protokolls, für das (allein) gemäß § 271 Abs 7 StPO eine beschlussförmige und mit Beschwerde bekämpfbare Berichtigung vorgesehen ist, sondern des über das Moniturverfahren gesondert aufzunehmenden Protokolls nach § 332 Abs 6 StPO.Weil das Moniturverfahren nicht zur Hauptverhandlung zählt, ist der Verlauf desselben nicht Gegenstand des nach Paragraph 271, Absatz eins, StPO über die Hauptverhandlung aufzunehmenden Protokolls, für das (allein) gemäß Paragraph 271, Absatz 7, StPO eine beschlussförmige und mit Beschwerde bekämpfbare Berichtigung vorgesehen ist, sondern des über das Moniturverfahren gesondert aufzunehmenden Protokolls nach Paragraph 332, Absatz 6, StPO.
Entscheidungstexte
- 15 Os 18/17m
Entscheidungstext OGH 05.04.2017 15 Os 18/17m
Beisatz: Über die in der Nichtigkeitsbeschwerde bestrittene Richtigkeit des Protokolls nach § 332 Abs 6 StPO (hier: zur Frage, ob ein Widerspruch iSd § 345 Abs 1 Z 10 StPO erhoben wurde) entscheidet der OGH in freier Beweiswürdigung und weist die gegen die Ergänzung des Protokolls durch den Vorsitzenden gerichtete Beschwerde als unzulässig zurück. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131377
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2017
Dokumentnummer
JJR_20170405_OGH0002_0150OS00018_17M0000_001