Rechtssatz RS0131380
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131380
Geschäftszahl
15Os18/17m (15Os19/17h)
Entscheidungsdatum
05.04.2017
Rechtssatz
Die Abgabe eines gezielten Schusses auf einen Beamten stellt Gewaltanwendung und nicht gefährliche Drohung iSd § 269 StGB dar, auch wenn das Ziel verfehlt wird.Die Abgabe eines gezielten Schusses auf einen Beamten stellt Gewaltanwendung und nicht gefährliche Drohung iSd Paragraph 269, StGB dar, auch wenn das Ziel verfehlt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131380
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2017
Dokumentnummer
JJR_20170405_OGH0002_0150OS00018_17M0000_004